Unterhalt

Im Falle von Trennung und Scheidung gehören die Fragen rund um den Unterhalt oft zu den wichtigsten Problemfeldern. Hier ist zu unterscheiden zwischen den Unterhaltsansprüchen minderjähriger oder volljähriger Kinder gegenüber Ihren Eltern oder den diversen Unterhaltsansprüchen der Ehegatten untereinander.

 

Kindesunterhalt

Das Gesetz bestimmt, dass Eltern ihren Kindern unterhaltspflichtig sind. Dabei wird zwischen der sogenannten Betreung des Kindes und dem Barunterhalt unterschieden. Ein Elternteil kann seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind also durch Betreuung des Kindes oder durch die Zahlung eines Geldbetrages erfüllen. Der Unterhalt wird dem Kind geschuldet. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der das Kind betreut, seine Unterhaltsverpflichtung durch die Erbringung von Betreuungsleistungen erfüllt.

 

 

Häufig vorkommende Problembereiche sind beispielsweise die Einstufung in die richtige Einkommensgruppe in die Düsseldorfer Tabelle oder auch die Geltendmachung eines Mehrbedarfes oder eines Sonderbedarfes. Probleme treten auch häufig auf bei der Anrechnung von Einkünften der Kinder oder beim Ausbildungswechsel von Kindern. Probleme bereitet auch häufig die Ermittlung des Einkommens von Selbständigen. S

 

Ehegattenunterhalt

Die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt ist für die meisten Betroffenen eines der emotional belastendsten Themen. Dass die Ehegatten aber untereinander zum Unterhalt verpflichtet sind, stellt eine Grundsäule derjenigen Solidarität dar, zu der sich die Ehegatten mit Eingehung der Ehe verpflichteten. Von dieser Prämisse aus gesehen sind sämtliche Problemfelder des Ehegattenunterhaltes anzugehen, was naturgemäß ganz erhebliches Streitpotential mit sich bringt.

 

Der Ehegattenunterhalt unterteilt sich in folgende Unterhaltstatbestände:

 

- Familienunterhalt, §§ 1360 f. BGB

- Trennungsunterhalt, § 1361 BGB

- nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB

 

Sämtliche Unterhaltstatbestände haben unterschiedliche Voraussetzungen, so dass eine Beratung und Vertretung sich allein an Ihrem konkreten Problem orientieren muss. Schildern Sie mir Ihr Problem deshalb möglichst genau und detailliert.

 

Elternunterhalt

Kinder sind ihren Eltern genauso unterhaltspflichtig, wie Eltern ihren Kindern gegenüber. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 1601 BGB. Typische Problemfelder sind hier beispielsweise die Frage, inwiefern das Vermögen der Kinder einzusetzen ist oder auch, wie hoch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes ist. Probleme bereiten oft auch spezifische Abzugspositionen oder die bezifferung vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen.

 

 

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Wir helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie gerne vorab telefonisch oder per Email im Rahmen einer Erstberatung. Sie können unser allgemeines Beratungsformular nutzen. Ich werde Ihnen Ihre Fragen zum Unterhalt dann gern beantworten.

 

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