Posted on: So, 06/07/2020 - 10:10 By: Jurist-Berlin.de

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 08.04.2020 zum Aktenzeichen 456 F 5080/20 UG einen Beschluss zum Thema Wechselmodell und Corona-Krise getroffen.

Wechselmodell und Corona

Die Eltern trennten sich im August 2017 voneinander. Sie lebten zunächst innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt, bis der Vater im September 2019 aus der gemeinsamen Wohnung in eine eigene, 700 Meter entfernte Wohnung zog. Zunächst waren sich beide Eltern einig, künftig das Wechselmodell praktizieren zu wollen. Diese Einigung sei im Rahmen einer Erziehungsberatung Anfang 2018 getroffen worden, so der Vater. Im November 2019 erklärte die Mutter für den Vater überraschend, das Wechselmodell nicht mehr praktizieren zu wollen und lehnte dies ab. Sie möchte nun, dass das Kind künftig überwiegend bei ihr lebt. Da keine Einigung zwischen den Eltern möglich war, wandte sich der Vater an das Familiengericht. Das Familiengericht bestellte dem Kind einen Verfahrensbestand. 

Aussetzung Wechselmodell Corona

Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens wegen der Corona-Krise

Wegen der weltweiten Corona-Pandemie setzte das Familiengericht das Verfahren nach § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG aus. Danach kann das Gericht ein Verfahren aus wichtigem Grund aussetzen. Ein solcher wichtiger Grund lag bzw. liegt nach Ansicht des Familiengerichts vor, weil

"ohne die gesetzlich vorgesehene persönliche Anhörung der Eltern (§ 160 FamFG) und des fast sieben Jahre alten Kindes (§159 Abs. 2 FamFG) und ohne eine Erörterung gemeinsam mit den Eltern, deren Verfahrensbevollmächtigten und dem Jugendamt in einem Termin, mithin in einem Termin, dem viele Personen gleichzeitig anwesend sein müssen, keine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ermittelt werden"

kann. Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung die Interessen des Vaters an der Festlegung des Wechselmodells und die aktuell brisante Lage, ebenso die zahlreichen Maßnahmen der Landesregierung zur Verhinderung der schnellen Verbreitung des Corona-Virus. Das Gericht entschied weiter, dass es das Verfahren wieder aufnehmen wird, sobald der Grund für die Aussetzung entfallen ist oder die Gesamtabwägung für eine Fortsetzung des Verfahrens spricht. Auf eine Befristung der Aussetzung hat das Gericht verzichtet, weil der Wegfall der Aussetzungsgründe nicht absehbar ist.

Wechselmodell und Corona: Was bedeutet das für Sie?

In der Corona-Krise bemühen sich die Familiengerichte grundsätzlich, die Umgangsvereinbarungen aufrecht zu erhalten, wo immer es geht. Die Corona-Krise ist grundsätzlich kein Grund für Einschränkungen des Umgangs. Aber gerade bei der Neuetablierung einer so weitreichenden Veränderung, wie dem Wechselmodell können dem Gericht die Hände gebunden sein, wenn die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Anhörungen und Beteiligungen nicht möglich sind. Sind die Gründe für eine Aussetzung weggefallen, sollten Sie nicht darauf warten, dass das Gericht von sich aus wieder tätig wird, sondern selbständig die Fortführung des Verfahrens beantragen.


 

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Tipps für Trennung und Scheidung

Posted on: So, 05/17/2020 - 13:30 By: Jurist-Berlin.de

Im Idealfall lassen Sie die Trennung nicht im Affekt geschehen, sondern bereiten bereits die Trennung optimal vor. Bereits vor der Trennung können Sie wichtige Weichen stellen und für eine gute Ausgangsposition im Scheidungsverfahren sorgen. Wenn Sie sich zu einer Trennung bzw. Scheidung entschieden haben, dann lassen Sie sich nicht treiben. Nehmen Sie die Sache aktiv in die Hand! 


 

Rechtsanwältin Sterrer

Ich berate und vertrete in Berlin, Kreuzberg, Tempelhof und bundesweit seit fast 15 Jahren Mandantinnen und Mandanten im Familienrecht, Arzthaftungsrecht und Sozialversicherungsrecht. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, dann scheuen Sie sich nicht und kontaktieren mich. Schreiben Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an. Beim ersten Kontakt entstehen Ihnen keine Kosten. Buchen Sie gleich hier Ihren Beratungstermin!