Was ist ein Versorgungsausgleich?
Während der Ehezeit zahlen die meisten Eheleute in die gesetzliche oder private Rentenkasse ein. Sie erwerben so Rentenanwartschaften auf den späteren Bezug einer Rente. Diese Rentenanwartschaften können einen erheblichen Vermögenswert darstellen, der über die Regelungen zum Versorgungsausgleich so ausgeglichen wird, dass beide Eheleute gleichermaßen davon profitieren. Allerdings müssen sich die Ehegatten beim Versorgungsausgleich kein Geld zahlen. Es werden lediglich die auszugleichenden Rentenpunkte auf dem Rentenkonto des anderen Ehegatten gutgeschrieben und umgekehrt. Bedeutung erlangt der Versorgungsausgleich beim Renteeintritt, denn dann erhält der ausgleichspflichtige Ehepartner entsprechend weniger Rente.
Auch Anwartschaften aus der privaten Altersvorsorge sind auszugleichen, wenn diese auf eine Rentenzahlung ausgerichtet sind. Anderenfalls fällt ein solcher Vertrag in den Zugewinn und wird darüber ausgeglichen. Auszugleichen sind auch die Anwartschaften aus einer Riester-Rente, Betriebsrenten, aus Renten von Versorgungswerken für z.B. Ärzte oder Rechtsanwälte. Auch Anwartschaften auf Beamtenpensionen sind auszugleichen.

Verfahren zum Versorgungsausgleich
Das Verfahren wird automatisch mit Einleitung des Scheidungsverfahrens anhängig. Beide Verfahren bilden einen notwendigen Verfahrensverbund. Die Scheidung wird nicht ausgesprochen, wenn nicht auch zugleich der Versorgungsausgleich entscheidungsreif ist.
Ein Ausgleich der Rentenanwartschaften findet nur dann nicht statt, wenn
- die Ehe von kurzer Dauer war (unter drei Jahre),
- oder der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen wurde,
- oder wenn das auszugleichende Anwartschaftsrecht so geringwertig ist, dass sich ein Ausgleich nicht lohnt.
Das Gericht fordert von Ihnen einen Fragebogen an, in dem Sie Ihre während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften angeben müssen. Sie finden diesen Fragebogen hier. Um das Verfahren zu beschleunigen, können Sie den Fragebogen bereits jetzt vorbereiten.
Sie können den Ausgleich der Rentenpunkte aber auch noch im laufenden Ehescheidungsverfahren ausschließen. Hierfür schließen Sie entweder eine entsprechende notariell beurkundete Vereinbarung ab oder im Anhörungstermin vor dem Familiengericht, zumeist dem Scheidungstermin, sind beide Eheleute anwaltlich vertreten und erklären den Verzicht auf den Ausgleich zu Protokoll.