Die Regelungen, die Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde liegen, finden sich im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Die Krankenversicherung definiert sich als Solidargemeinschaft mit der Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.
Krankenversicherung
Streitigkeiten mit Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung können sich zum Beispiel ergeben aus:
- Fragen der Versicherungspflicht
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Beitragshöhe
- Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung bestimmter Behandlungen
- Off-Label-Use
- Krankengeld
- Unterstützung von versicherten bei vermutetem Behandlungsfehler
Die gesetzliche Krankenkasse kann grundsätzlich frei gewählt werden, § 173 SGB V. Sie kann unter bestimmten Umständen auch gewechselt werden, § 175 SGB V. Unter Umständen besteht gem. § 9 SGB V die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Auf welche Leistungen haben Sie einen Anspruch?
Sie haben Anspruch auf ambulante oder stationäre Behandlungen, auf Vorsorgeuntersuchungen, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Zahnbehandlungen und Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen, Kuren, Psychotherapie und vieles mehr. Zu beachten ist dabei aber das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Leistungen, die von der Krankenkasse übernommen werden, müssen lediglich ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Das Maß des Notwendigen darf dabei nicht überschritten werden. Nur, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf die Kasse die Leistung erbringen, 12 SGB V.

Wer muss bzw. darf sich gesetzlich krankenversichern?
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den §§ 5 ff. SGB V geregelt. Es handelt sich um komplizierte Regelungen, so dass oft auf den ersten Blick nicht zu ermitteln ist, ob eine Versicherungspflicht besteht oder nicht. Hier kommt es regelmäßig zu Irritationen und somit zu Streitigkeiten.
Unter den Voraussetzungen von § 9 SGB V besteht die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Es handelt sich um eine sogenannte freiwillige Pflichtversicherung. Diese Möglichkeit kommt für diejnigen Betroffenen in Betracht, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind, aber dennoch keine Versicherung in einer privaten Krankenkasse abschließen wollen.