Gesetzliche Rentenversicherung

Vornehmliche Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Absicherung der Risiken des Alters und des Todes für die Hinterbliebenen durch Zahlung von 

  • Altersrenten,
  • Erwerbsminderungsrenten oder
  • Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten, Waisenrenten).

Darüber hinaus erbringt die Rentenversicherungen Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen oder zu erhalten.

 

Rentenversicherung

 

Altersrenten

Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine Regelaltersrente, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für bestimmte Jahrgänge besteht unter Umständen auch die Möglichkeiten, früher in Rente zu gehen, gegebenenfalls mit Abschlag. Hinsichtlich der Höhe Ihrer Rente und der der Frage, ob ein früherer Renteneintritt für Sie in Frage kommt, sollten Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

Erwerbsminderungsrenten

Wenn Sie zumindest teilweise erwerbsgemindert sind, dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Dafür müssen die medizinischen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die entspechenden Regelungen finden sich in den §§ 43 ff. SGB VI. Gerade in medizinischer Hinsicht besteht oft Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Versicherte, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine drei Stunden mehr arbeiten können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. Kann ein Versicherter zwar noch drei Stunden, aber keine 6 Stunden mehr arbeiten, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.

Witwenrenten

Bei der Witwenrente wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden. Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie jünger als 47 Jahre, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn sie älter als 47 Jahre oder erwerbsgemindert sind oder Sie ein minderjähriges Kind erziehen oder ihr Kind an einer Behinderung leidet.

Waisenrenten

Für hinterbliebene Kinder besteht, wenn der oder die Verstorbene eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, die Möglichkeit, eine Halb- oder Vollwaisenrente zu beantragen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Hinterbliebenenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, höchstens bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet.


 

Wie gehe ich bei Streitigkeiten vor?

Haben Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, legen Sie zunächst Widerspruch ein. Sie finden hier weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren. Ist Ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Sie finden hier weitere Informationen zum Klageverfahren. Im Streit mit Ihrer Krankenversicherung sollten Sie nach Möglichkeit Einsicht in Ihre Verwaltungsakte nehmen. Sie können dies im gesamten Verwaltungsverfahren und auch im Klageverfahren veranlassen. 


 

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Rechtsanwältin Sterrer

Ich berate und vertrete in Berlin, Kreuzberg, Tempelhof und bundesweit seit fast 15 Jahren Mandantinnen und Mandanten im Familienrecht, im Arzthaftungsrecht und im Sozialversicherungsrecht. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, dann scheuen Sie sich nicht und kontaktieren mich. Schreiben Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an. Beim ersten Kontakt entstehen Ihnen keine Kosten. Buchen Sie gleich hier Ihren Beratungstermin!