Prozesskostenhilfe
Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten Ihres Prozesses oder Verfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Ob und in in welcher Höhe Ihnen aus einkommensrechtlicher Sicht gewährt werden kann, können Sie hier prüfen. Zudem muss die geplante Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erfolgen.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt, dann übernimmt die Staatskasse die Gerichtsgebühren und die Gebühren Ihrer Rechtsvertretung. Dabei kann es in Abhängigkeit von der Höhe Ihres Einkommens in vollständiger Höhe oder als Ratenzahlung gewährt werden.
Nicht übernommen werden die Gebühren der gegnerischen Rechtsvertretung für den Fall, dass Sie in Ihrem Rechtsstreit unterliegen. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, ist der Rechtsstreit für Sie also nicht vollständig ohne finanzielles Risiko.
Nach Beendigung des Rechtsstreites ist das Gericht für einen Zeitraum von 4 Jahren nach rechtskräftigen Abschluss oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens berechtigt zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung noch immer vorliegen. Haben sich Ihre Einkommensverhältnisse verbessert, kann das Gericht nicht nur die übernommenen Gerichtskosten zurückfordern. Auch der Anwalt ist berechtigt, seine Wahlanwaltsgebühren nachzufordern.
Wenn Sie Ihren Rechtsstreit auf der Basis gewährter Prozesskostenhilfe führen möchten, dann halten Sie bitte Ihre Einkommensunterlagen, die Kontoauszüge der letzten drei Monate oder einen entsprechenden Auszug aus Ihrem Onlinebanking sowie Ihren Mietvertrag bereit. Das Formular, mit dem Sie Prozesskostenhilfe beantragen können, finden Sie unten.