Wie teuer ist eine Onlinescheidung?
Sie möchten möglichst schnell wissen, mit welchen Kosten Sie für Ihr Ehescheidungsverfahren rechnen müssen? Dann nutzen Sie den Rechner.
Kosten Ihrer Onlinescheidung
Geben Sie Ihr Nettoeinkommen und auch das Nettoeinkommen Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin ein. Auch die Anzahl der Rentenversicherungen wird abgefragt, weil diese Einfluss auf den Streitwert haben. Zumeist sind beide Ehepartner gesetzlich rentenversichert, so dass hier eine „2“ einzutragen ist. Es folgt die Frage, ob der Versorgungsausgleich ausgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsausgleich per Ehevertrag ausgeschlossen wurde oder die Ehe nur von kurzer Dauer (unter drei Jahren) war. In diesem Falle setzen Sie in das entsprechende Feld einen Haken. Tragen Sie auch ein, wie viele Kinder Sie haben. Die Gerichtskosten reduzieren sich durch entsprechende Abschläge pro Kind.
Der Streitwert Ihres Scheidungsverfahrens wird vom nach freiem Ermessen Gericht festgesetzt, § 48 GKG, §§ 61 ff. GKG. Das Gericht legt gem. § 43 FamGKG den Streitwert nach dem Einkommen beider Ehegatten, nach dem Vermögen beider Ehegatten und nach der Frage, ob und in welchem Umfang ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, fest. Insofern handelt es sich bei dem angezeigten Betrag nur um eine Schätzung. Diese Schätzung orientiert sich aber an den Informationen, die auch das Gericht seiner Streitwertentscheidung zugrunde legt. Insofern handelt es sich um eine realistische Schätzung.
Der Mindeststreitwert für ein Scheidungsverfahren beträgt 3.000,00 € zuzüglich einem Wert von 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich, sofern ein solcher durchgeführt werden muss. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versorgungsausgleich wegen zu geringer Ausgleichswerte unterbleibt.

Kann ich die Kosten in Raten zahlen?
Die Gerichtskosten sind in einer Summe zu Beginn des Verfahrens direkt an das Gericht auszugleichen. Anderes gilt nur, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe beantragt haben und Ihnen diese bewilligt wurde.
Die Rechtsanwaltsgebühren sind grundsätzlich ebenfalls zu Beginn des Verfahrens auszugleichen. Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, Sie aber auch keine Verfahrenskostenhilfe erhalten, vereinbare ich mit Ihnen eine Ratenzahlung, die von Ihnen wirtschaftlich getragen werden kann. Sprechen Sie mich an; wir finden hier eine Lösung.
Kann ich Verfahrenskostenhilfe beantragen?
Ja. Sie können für jedes Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn Sie die Kosten selbst nicht tragen können, der Antrag nicht mutwillig ist und Aussicht auf Erfolg hat. Sprechen Sie mich an. Ich sage Ihnen, ob für Sie ein solcher Antrag in Frage kommt. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe.