Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung ist im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. All diejenigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind automatisch auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert.

Pflegebedürftigkeit
Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung erhält, wer auf Dauer, also mindestens sechs Monate, pflegebedürftig ist. Der Umfang der Pflegebedürftigkeit wird anhand von Modulen ermittelt, die unterschiedlich gewichtet werden.
- Modul 1 "Mobilität"
- Modul 2 "Geistige und kommunikative Fähigkeiten"
- Modul 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen"
- Modul 4 "Selbstversorgung"
- Modul 5 "Selbständiger Umfang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung"
- Modul 6 "Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte"
Die Begutachtung in den verschiedenen Modulen erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Die Module sollen die Lebensbereiche des Pflegebedürftigen abbilden. Berücksichtigt werden auch die Aktivitäten außer Haus und die Haushaltsführung.
Leistungen der Pflegeversicherung
Im Pflegefall erbringt die Pflegeversicherung unter anderem als Leistung Pflegegeld, Pflegesachleistungen bzw. häusliche Pflege oder teil- bzw. vollstationäre Pflege. Die Höhe des Pflegegeldes hängt dabei von der Höhe der Pflegebedürftigkeit ab.
Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK)
Die gesetzliche Regelung für die Begutachtung durch den MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit findet sich in § 18 SGB XI. In der Regel erfolgt die Begutachtung beim Pflegebedürftigen zu Hause. Gut wäre es, wenn bei der Begutachtung eine Pflegeperson anwesend wäre. In diesem Termin wird anhand der oben genannten Module geprüft, wie schwer die Behinderung bzw. Erkrankung ist, welche Fähigkeiten noch bestehen und welche Unterstützung im Alltag notwendig ist.
Wie können Sie sich auf die Begutachtung durch den MDK vorbereiten?
- Legen Sie Ihren Medikamentenplan bereit.
- Erstellen Sie eine Liste aller Hilfsmittel, die Sie benutzen.
- Wenn Sie über relevante Arztbriefe, Entlassungsbriefe oder ärztliche Stellungnahmen verfügen, fertigen Sie Kopien und geben Sie diese dem Gutachter mit.
- Wenn Sie bereits von einer Pflegeperson versorgt werden, bitten Sie um eine Kopie der Pflegedokumentation, die Sie dem Gutachter mitgeben können.
- Bitten Sie die Pflegeperson, beim Begutachtungstermin anwesend zu sein.