Umgangsrecht

Zum Umgangsverfahren
Umgangsverfahren sind für alle Beteiligten, aber vor allem für das Kind eine enorme Belastung. Dem Kind bleibt der Elternstreit natürlich nicht verborgen. Die meisten Eltern wirken in dieser Situation unbewusst auf das Kind ein, um das Umgangsrecht in ihrem Sinne regeln zu lassen.
Meine Aufgabe in einem Umgangsverfahren ist es, zugunsten des Kindeswohls Emotionalität aus dem Streit herauszunehmen, mit Ihnen für eine kindgerechte Lösung zu kämpfen oder Ihnen gegebenenfalls, was selten vorkommt, aber in gewissen Konstalitionen taktisch ratsam ist, zu einem kindgerechten Nachgeben zu raten - zum Beispiel Vorwürfe der Gegenseite nicht zu kommentieren, auch wenn es Ihnen momentan schwer fällt.
Vor diesem Hintergrund sollten Sie eine Rechtsvertretung wählen, der Sie zutrauen, Sie durch diese schwierige Situation zu begleiten. Streckenweise ist der Anwalt-Mandant-Kontakt sehr eng und Sie müssen viel von sich und Ihrem Leben preisgeben. Gerade deshalb ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Ihnen und mir der Grundstock für eine erfolgreiche Beratung und Vertretung.
Das Umgangsrecht ist das Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen – und nicht umgekehrt. Gerichte stellen deshalb das Kindeswohl über die Interessen der Eltern. Dies bedeutet auch, dass Umgang nur dann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, wenn er dem Kind nachweislich schadet.
In der Praxis ist der flexible, einvernehmliche Umgang am besten für das Kind. Dennoch kann es notwendig sein, verbindliche Regelungen zu treffen – etwa zu Ferienzeiten, Feiertagen oder spontanen Änderungen. Ich unterstütze Sie dabei, eine tragfähige Umgangsvereinbarung zu erarbeiten oder Ihre Rechte im gerichtlichen Umgangsverfahren durchzusetzen.
FAQ zum Umgangsrecht
Habe ich als Vater ein Recht auf Umgang, auch wenn ich nicht sorgeberechtigt bin?
Ja. Das Umgangsrecht ist unabhängig vom Sorgerecht. Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat ein gesetzlich verankertes Recht auf regelmäßigen Kontakt mit seinem Kind (§ 1684 BGB).
Kann das Umgangsrecht verweigert werden?
Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen – etwa wenn der Umgang das Wohl des Kindes konkret gefährdet. In solchen Fällen kann das Familiengericht den Umgang einschränken oder ausschließen (§ 1684 Abs. 4 BGB).
Was passiert, wenn sich ein Elternteil nicht an die Umgangsregelung hält?
Bei Verstößen gegen gerichtlich gebilligte Vereinbarungen kann das Familiengericht Ordnungsmittel verhängen – etwa ein Ordnungsgeld. Wichtig ist aber, besonnen zu reagieren und zunächst das Gespräch zu suchen.
Muss der Umgang immer gerichtlich geregelt werden?
Nein. Die beste Lösung ist eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung. Diese kann auch ohne gerichtliches Verfahren geschlossen und – auf Wunsch – familiengerichtlich gebilligt werden.
Wie wird der Umgang an Feiertagen und in den Ferien geregelt?
Üblich ist ein abwechselndes Modell, bei dem sich die Feiertage und Ferienabschnitte jährlich zwischen den Elternteilen aufteilen. Gerne unterstütze ich Sie bei der Ausgestaltung eines individuell passenden Plans.