Scheidung
Wenn Sie sich bis auf diese Seite durch das Netz geklickt haben, dann liegt sicherlich ein langer und trauriger Weg hinter Ihnen. Sie haben sich getrennt und sind nun bereit, den nächsten Schritt zu gehen und sich scheiden zu lassen.
Gleich zu Beginn sein mir eine Anmerkung erlaubt: Die Erfahrung zeigt, dass im Familienrecht eine gehörige Portion Fingerspitzengefühl nötig ist, um Eskalationen zu vermeiden. Gerade die Streitigkeiten auf dem Gebiet des Familienrechts sind überaus emotionsgeladen. Meine Aufgabe wird es sein, mit Ihnen gemeinsam den richtigen Weg und die richtige Taktik zu erarbeiten, um Ihnen zu helfen, diese schwierige Situation hinter sich zu lassen.

Kosten einer Scheidung
Die meisten meiner Mandanten benötigen zu Beginn Informationen darüber, mit welchen Kosten Sie für Ihr Scheidungsverfahren rechnen müssen. In dieser für Sie schwierigen Zeit müssen Sie wissen, was kostenmäßig auf Sie zukommt. Sie finden hier weitere Informationen dazu.
Welche Kosten über die eigentlichen Scheidungskosten hinaus auf Sie zukommen hängt ganz davon ab, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Sie anwaltliche oder gerichtliche Hilfe bei Ihrer Scheidung benötigen.
Voraussetzungen einer Scheidung
Die Voraussetzungen, die für eine Scheidung vorliegen müssen, sind im Grunde recht übersichtlich und wenig umfangreich. Eine Ehe wird auf Antrag durch ein gerichtliches Urteil geschieden, wenn sie gescheitert ist. So schreiben es die §§ 1564, 1565 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Das Scheitern der Ehe ist der einzige Scheidungsgrund. Es wird nicht danach gefragt, wer am Scheitern der Ehe Schuld ist. Entscheidend ist nur, dass die Ehe gescheitert ist. Hier stellt sich natürlich die Frage, wann die Ehe gescheitert ist, denn es liegt in der Natur der Sache, dass diese Frage von den beteiligten Eheleuten oft sehr unterschiedlich beantwortet wird.
Der Gesetzgeber wusste das und erspart es sich, die beteiligten Ehegatten danach zu fragen, warum sie die Ehe für gescheitert halten. Stattdessen hat der Gesetzgeber selbst Vermutungen angestellt, wann man eine Ehe im Allgemeinen für gescheitert erklären müsste.
Zerrüttungsprinzip
Hierfür hat der Gesetzgeber sich das sogenannte Zerrüttungsprinzip ausgedacht, welches in § 1566 Abs. 1 und 2 BGB geregelt ist. Danach gibt es drei Möglichkeiten, wann eine Ehe als gescheitert anzusehen ist. Der Gesetzgeber schaut dabei hauptsächlich darauf, seit wann die Ehegatten getrennt leben. Um irgendwelchen Zweifeln zu begegnen, hat der Gesetzgeber dann auch gleich noch definiert, wann man von einem '"Getrenntleben" ausgehen kann, § 1567 BGB.
Getrenntleben
Die Eheleute leben getrennt voneinander, wenn sie konsequent getrennt wirtschaften. Zweifellos liegt Getrenntleben vor, wenn die Eheleute verschiedene Wohnungen bewohnen und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herstellen wollen. Aber auch innerhalb der Ehewohnung ist ein Getrenntleben möglich. Die Wohnung sollte so aufgeteilt werden, dass jeder Ehegatte sein eigenes Zimmer bewohnt und auch ansonsten getrennt vom anderen Ehegatten wirtschaftet, also allein kocht, die Mahlzeit zu sich nimmt, seine Wäsche allein wäscht und für sich allein einkauft. Auch wenn dies innerhalb einer Wohnung nur schwer durchzuhalten ist, so sollten sich dennoch beide Ehegatten in diesem Sinne verhalten. Im Scheidungsverfahren erwartet das Gericht eine konkrete und möglichst detaillierte Beschreibung des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung.
Trennungsjahr
Wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, dann wird vom Gesetzgeber vermutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet und die ehe gescheitert ist. Leben die Ehegatten drei Jahre getrennt voneinander, wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert. Die Ehe kann in diesem Fall auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschieden werden.

Ablauf des Scheidungsverfahrens
Der übliche Ablauf eines Scheidungsverfahrens: Nachdem der Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht eingereicht wurde, erstellt das Gericht eine Rechnung über die Gerichtskosten. Nach Ausgleich dieser Rechnung wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Im weiteren Verlauf erhalten beide Ehegatten den Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Anhand dieses Fragebogens werden von den Versorgungsträgern die Auskünfte über die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften eingeholt. Erfahrungsgemäß nimmt dieser Verfahrensabschnitt mehrere Monate in Anspruch. Nach Rücklauf der Auskünfte wird recht schnell der Scheidungstermin anberaumt. In diesem Termin werden die Ehegatten zu den Voraussetzungen der Ehescheidung, insbesondere zum Getrenntleben, persönlich befragt. Dann wird die Ehe geschieden.
Scheidung Online
Sie können Ihr Scheidungsverfahren auch bequem von zu Hause aus online einleiten. Informationen dazu finden Sie hier. Zum Formular zur Einleitung der Onlinescheidung gelangen Sie hier.
Wie teuer ist eine Scheidung?
Finden Sie hier Informationen dazu, welche Kosten für Ihr Ehescheidungsverfahren auf Sie zukommen.
Sofern Sie Beratung oder Vertretung beim Kindesunterhalt, dem Trennungsunterhalt oder beim Zugewinnausgleich haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Gleiches gilt bei Problemen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht oder dem Umgangsrecht bzw. dem Wechselmodell.