Es gibt verschiedene Konstellationen, die einem Streit um das Sorgerecht zugrunde liegen können. Grundsätzlich streiten sich die Mandanten um die erstmalige Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch bei einem Streit um das Wechselmodell kann das Sorgerecht eine Rolle spielen.

Was wird beim Getrenntleben der Eltern vom Sorgerecht umfasst?

Wenn die Eltern getrennt leben, dann richtig sich die Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1687 BGB. Danach ist nur bei solchen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das gegenseitige Einvernehmen erforderlich. 

Inhalt des Sorgerechts allgemein:

  • Vermögenssorge
  • Personensorge
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • gesetzliche Vertretung

Sorgerecht bei Getrenntleben:

Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil allein, bei dem sich das Kind rechtmäßig aufhält.

Oft ist unklar, ob die Angelegenheit, wegen der gestritten wird, überhaupt eine sorgerechtsrelevante Frage ist oder ob hier ein Elternteil ohne weiteres allein entscheiden kann.

Relevante Fragen im Sorgerecht sind zum Beispiel:

  • Einschulung/Schulwechsel,
  • Hortbesuch,
  • kostspielige Hobbys,
  • Reisen ins nichteuropäische Ausland,
  • Umzug,
  • Operationen, grundlegende Entscheidungen die Gesundheit betreffend (Impfungen); nicht Behandlung leichter Erkrankungen oder alltägliche Gesundheitsvorsorge,
  • religiöse Erziehung,
  • Anlage und Verwendung von Vermögen
  • Frage private oder gesetzliche Versicherung bzw. Wechsel,
  • Pass- und Ausweis,
  • Namenswechsel.

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, § 1687 Abs. 1 S. 3 BGB. Die Auflistung ist nur beispielhaft. Sie vermittelt Ihnen aber ein Gefühl dafür, welche Streitigkeiten in den Bereich der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern fällt.

Streitigkeiten, wie viel das Kind bei dem einen oder anderen Elternteil verbringen soll, betreffen das Umgangsrecht

 

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Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts:

Gesetzlich ist geregelt, dass der Mutter die alleinige Sorge zusteht, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren. Zur gemeinsamen elterliche Sorge kommt es dann nur, wenn eine Sorgerechtserklärung abgegeben wird, die Eltern nach der Geburt heiraten oder das Familiengericht beiden Eltern die elterliche Sorge überträgt, § 1626a BGB. Nach einer Ehescheidung verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Verfahren, in denen ein Vater die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt, häufen sich. Ein solches Verfahren wird dann Erfolg haben, wenn die Mutter keine Gründe vortragen kann, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.

 

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge:

Diese Streitigkeiten machen den Hauptanteil der Sorgerechtsverfahren aus. Entweder streiten sich die Eltern vollständig um das Sorgerecht oder in einem Teilbereich, z.B. dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge, entweder vollständig oder für Teilbereiche, sollte nicht leichtfertig gestellt werden. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, um einem Elternteil das Sorgerecht, welches grundrechtlich geschützt ist, entziehen zu können.

Suchen Sie Kontakt zum Jugendamt, bevor Sie sich mit einem Sorgerechtsantrag an das Gericht wenden. Erst wenn der Konflikt hier nicht geklärt werden kann, sollte das Familiengericht eingeschaltet werden. Im Sorgerechtsverfahren wird grundsätzlich für das Kind ein Verfahrensbeistand (früher Verfahrenspfleger) bestellt. Dieser versteht sich als Anwalt des Kindes. Der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes kommt im Sorgerechtsverfahren ein hoher Stellenwert zu. Dies gilt auch für Stellungnahmen der Mitarbeiter des Jugendamtes.

 

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Nicht selten reichen dem Gericht die Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes oder des Jugendamtes nicht aus. In diesem Fällen bestellt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser Begutachtungsprozess ist für die Beteiligten eine Steigerung der Belastung, die das Sorgerechtsverfahren bereits für sich genommen verursacht.


 

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Tipps für Trennung und Scheidung

Posted on: So, 05/17/2020 - 13:30 By: Jurist-Berlin.de

Im Idealfall lassen Sie die Trennung nicht im Affekt geschehen, sondern bereiten bereits die Trennung optimal vor. Bereits vor der Trennung können Sie wichtige Weichen stellen und für eine gute Ausgangsposition im Scheidungsverfahren sorgen. Wenn Sie sich zu einer Trennung bzw. Scheidung entschieden haben, dann lassen Sie sich nicht treiben. Nehmen Sie die Sache aktiv in die Hand! 


 

Rechtsanwältin Sterrer

Ich berate und vertrete in Berlin, Kreuzberg, Tempelhof und bundesweit seit fast 15 Jahren Mandantinnen und Mandanten im Familienrecht, Arzthaftungsrecht und Sozialversicherungsrecht. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, dann scheuen Sie sich nicht und kontaktieren mich. Schreiben Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an. Beim ersten Kontakt entstehen Ihnen keine Kosten. Buchen Sie gleich hier Ihren Beratungstermin!