Gewaltschutz
Nicht selten fügen sich Partner körperliche Gewalt, Drohungen oder psychische Demütigungen zu, die im Zuge einer Trennung derart eskalieren, sodass ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Unter anderem bietet hier das Gewaltschutzgesetz eine Möglichkeit, die Lage zu deeskalieren und auch vorbeugend das Opfer vor drohenden Körperverletzungen oder Schäden an Gesundheit oder Freiheit zu schützen. Es bietet auch einen Schutz vor bestimmten Belästigungen.
Voraussetzungen für einen Antrag auf Gewaltschutz
Das Familiengericht wird nur auf Antrag tätig. Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Täter das Opfer vorsätzlich und widerrechtlich an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt hat. Es reicht auch, wenn der Täter das Opfer ernsthaft bedroht hat. Unzumutbare Belästigungen oder Nachstellungen fallen ebenfalls hierunter. Das Familiengericht erwartet, dass diese Vorwürfe im Einzelnen ganz konkret nach Ort und Zeit und Ablauf vorgetragen werden. Die Schilderung, der Täter habe das Opfer schon immer beschimpft und verletzt, reicht nicht aus. Ferner muss eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Dabei vermutet das Gericht eine Wiederholungsgefahr, wenn es bereits zu Gewalttaten gekommen ist.

Rechtsfolgen eines Antrages auf Gewaltschutz
Im Ergebnis eines erfolgreichen Antrages nach dem Gewaltschutzgesetz ordnet das Gericht "die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen" an, § 1 Abs. 1 Gewaltschutzgesetz. In Frage kommt beispielsweise die Anordnung, dass der Täter die Wohnung des Opfers zweitweise nicht betreten darf. Dieses Ziel ist die häufigste Motivation im Familienrecht, einen Antrag auf Gewaltschutz zu stellen.
Einstweilige Anordnung nach dem GewSchG
In Eilfällen, und das sind die meisten, kann auch eine einstweilige Anordnung erwirkt werden. In diesem Falle reicht es aus, dass der konkret vorgetragene Sachverhalt glaubhaft gemacht wird. Das ist eine ganz erhebliche Beweiserleichterung, denn die Glaubhaftmachung erfolgt durch eidesstattliche Versicherung. Es kann dann bereits eine einstweilige Anordnung ergehen, ohne dass der Gegner überhaupt angehört wurde. Grundsätzlich wird eine solche Anordnung gem. § 216 FamFG für sofort wirksam erklärt. Allerdings kann der Gegner, auch wenn er die einstweilige Anordnung erst einmal beachten und respektieren muss, gegen die Entscheidung vorgehen