Was ist der Zugewinnausgleich?
Trennen sich die Ehegatten voneinander, dann sind die während der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte unter den Ehegatten auszugleichen. Die meisten Ehepartner in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dessen Ausgleich nach den gesetzlichen Regelungen erfolgt. Wenn Ehepartner ihren Güterstand modifiziert, also vertraglich abgeändert haben, dann ist auch dieser Ehevertrag oder eine Trennungsvereinbarung zu beachten.
Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Um die Höhe eines etwaigen Ausgleichsanspruches zu berechnen, müssen sich die Ehegatten gegenseitig Auskunft erteilen über ihr Vermögen
- am Tag der Eheschließung,
- am Tag der Trennung und
- am Tag der Zustellung des Antrags auf Ehescheidung.
Die Auskunft muss exakt zu diesen Stichtagen erfolgen. Die Erteilung der Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung dient der Überprüfung, ob während der Trennungszeit Vermögen zu Lasten eines Ehegatten verschoben wurde. Aus diesem Grund wird um den konkreten Trennungszeitpunkt oft intensiv gestritten.
Die Ermittlung der Vermögenswerte ist oft sehr zeitaufwändig und schwierig, denn die Stichtage, zu denen die Auskünfte erteilt werden müssen, liegen mitunter sehr lange zurück. Problematisch ist auch, wenn verschiedene Auffassungen darüber bestehen, wie ein bestimmter Vermögenswert bewertet wird, z.B. ein Grundstück, ein Firmenanteil oder ein Kunstgegenstand. Die Auskunft ist in Form eines geordneten Vermögensverzeichnisses zu erteilen. Es reicht also nicht, Kopien der Belege zu übersenden.

Steht für jeden Ehegatten sein Anfangs- und Endvermögen fest, kann festgestellt werden, ob während der Ehezeit ein Vermögenszuwachs erfolgt ist. Wenn ja, ist dieser Zuwachs hälftig auszugleichen. Am Ende ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung für einen der Ehepartner.
Der Zugewinnausgleich kann das Scheidungsverfahren enorm verzögern. Je nach Interessenlage der Ehegatten, sollte der Zugewinnausgleich deshalb außergerichtlich erledigt werden oder im Scheidungsverfahren erfolgen.
Der Ausgleich ist auf dasjenige Vermögen begrenzt, welches zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages noch vorhanden war. Ab diesem Zeitpunkt müssen beide Ehegatten mit Ausgleichsforderungen rechnen, sofern Vermögen vorhanden ist. Diese Begrenzung stellt aber auch sicher, dass ein Ehegatte keine Schulden aufnehmen muss, um die Ausgleichsforderung zu erfüllen.