Vaterschaftsanfechtung: Wie gehe ich vor?

Wenn Sie rechtlich als Vater eines Kindes gelten, aber vermuten oder sich sogar sicher sind, nicht der Vater des Kindes zu sein, können Sie die Vaterschaft anfechten. Vorher sollten Sie Kontakt zur Mutter suchen und diese darum bitten, privat einen Vaterschaftstest in Auftrag geben zu dürfen. Keinesfalls dürfen Sie dies ohne das Einverständnis der Mutter tun. Das Ergebnis gäbe Ihnen jedoch Sicherheit hinsichtlich der Frage, ob sie die Vaterschaft anfechten sollten oder nicht.

 

Wann ist ein Antrag auf Vaterschaftsanfechtung zulässig?

Innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis von dem Umständen, die gegen eine Vaterschaft sprechen, muss die Anfechtung der Vaterschaft erfolgen, § 1600b BGB. Nach Ablauf dieser Frist kann ein solcher Antrag nicht mehr gestellt werden. Im gerichtlichen Verfahren muss ein schlüssiger Vortrag dahingehend erfolgen, warum die Vaterschaft angezweifelt wird. Ausführungen wie z.B. "Ich hatte schon immer das Gefühl" reichen natürlich nicht aus. Das Gericht prüft hier sehr genau. Wenn Eltern auseinander gehen, kommt es durchaus vor, dass der Vater wegen des mit der Trennung verbundenen Schmerzes auch das Kind hinter sich lassen möchte.

 

Vaterschaftsanfechtung

 

Wer kann einen Antrag auf Vaterschaftsanfechtung stellen?

Gem. § 1600 BGB sind berechtigt, die Vaterschaft anzufechten

  • der rechtliche Vater,
  • der Mann, der eidesstattlich versichert, mit der Mutter während der Empfängniszeit sexuell verkehrt zu haben,
  • die Mutter und
  • das Kind.

Die eidesstattliche Versicherung sollte nicht leichtfertig abgegeben werden. Eine falsche eidesstattliche Versicherung, die vor einem Gericht abgegeben wird, ist strafbar. Als Empfängniszeit gilt gem. § 1600d BGB die Zeit vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes.

Wenn Sie rechtlich, aber nicht tatsächlich Vater des Kindes und mit Ihrem Kind Umgang haben und sich um das Kind kümmern, können Sie die Vaterschaft nicht anfecht. Vielfach höre ich, dass der Vater sich sehr um sein Kind kümmert, aber trotzdem Zweifel daran hat, der leibliche Vater zu sein. Diese Väter wollen verständlicher Weise wissen, ob sie der Vater des Kindes sind oder nicht. Das Gesetz erlaubt in diesen Konstellationen eine Vaterschaftsanfechtung aber nicht. Eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung setzt letztlich eine echte Trennung vom Kind voraus. Die Redewendung "Es ist mir egal, ob ich der Vater bin. Du bleibst mein Kind." erfährt hier eine echte Prüfung. Mein Rat als Mensch: Wenn Ihnen das Kind etwas bedeutet, lassen Sie die Finger von diesem Verfahren! 


 

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Tipps für Trennung und Scheidung

Posted on: So, 05/17/2020 - 13:30 By: Jurist-Berlin.de

Im Idealfall lassen Sie die Trennung nicht im Affekt geschehen, sondern bereiten bereits die Trennung optimal vor. Bereits vor der Trennung können Sie wichtige Weichen stellen und für eine gute Ausgangsposition im Scheidungsverfahren sorgen. Wenn Sie sich zu einer Trennung bzw. Scheidung entschieden haben, dann lassen Sie sich nicht treiben. Nehmen Sie die Sache aktiv in die Hand! 


 

Rechtsanwältin Sterrer

Ich berate und vertrete in Berlin, Kreuzberg, Tempelhof und bundesweit seit fast 15 Jahren Mandantinnen und Mandanten im Familienrecht, Arzthaftungsrecht und Sozialversicherungsrecht. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, dann scheuen Sie sich nicht und kontaktieren mich. Schreiben Sie mir eine E-Mail oder rufen Sie mich an. Beim ersten Kontakt entstehen Ihnen keine Kosten. Buchen Sie gleich hier Ihren Beratungstermin!