Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, die gegen die Risiken eines Einkommensausfalls für den Fall der Arbeitslosigkeit absichert. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III).

Versicherungspflicht
Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich Personen, die abhängig beschäftigt sind oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Aber auch Bezieher von Verletztengeld, Krankengeld etc. können versicherungspflichtig sein.
Wann besteht ein Anspruch?
Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat derjenige, der in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
Wie lange besteht der Anspruch?
Wer jünger als 50 Jahre ist und mindestens 24 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, erhält höchstens 12 Monate lang Arbeitslosengeld. Wer 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, erhält 6 Monate lang Arbeitslosengeld. Wer älter als 50 Jahre ist, kann unter Umständen länger Arbeitslosengeld erhalten, maximal 24 Monate lang.
Nebeneinkommen
Neben dem Bezug von Arbeitslosengeld kann ein Nebeneinkommenerzielt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit unter 15 Wochenstunden liegt. Es existiert ein Freibetrag von 165,00 € monatlich. Das darüber hinausgehende Einkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Sperrzeit
Probleme bereitet es oft, wenn die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Diese kann bis zu 12 Wochen betragen. Grund für eine Sperrzeit kann sein,
- dass Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wurde oder Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben
- dass Sie sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet haben oder
- dass Sie sich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemühen.
Wann müssen Sie sich arbeitsuchend melden?
Sie müssen sich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Wenn Sie erst später von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie sich spätestens am dritten Tag nach Kenntnis von der Beendigung arbeitslos melden. Die Meldung muss grundsätzlich persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen.