Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X

Wenn Sie gegen einen belastenden Verwaltungsakt vorgehen möchten, aber die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist, besteht gem. § 44 SGB X die Möglichkeit, einen sogenannten Überprüfungsantrag zu stellen. Diese Möglichkeit stellt eine Besonderheit im Bereich des Sozialrechts dar, denn in anderen Rechtsgebieten, z.B. im Verwaltungsrecht, existiert diese Möglichkeit nicht. Im Rahmen des § 44 SGB X besteht ein Anspruch auf Korrektur, auch wenn der Bescheid bereits bestandskräftig, also eigentlich nicht mehr mit einem Widerspruch angreifbar ist.

Die Korrekturmöglichkeit gem. § 44 SGB X besteht auch, wenn bereits ein Widerspruchsbescheid erlassen, aber nicht rechtzeitig Klage vor dem Sozialgericht erhoben wurde. In diesem Fall wird beantragt, den ursprünglichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu überprüfen.

 

Überprüfungsantrag

 

Wie und wo kann ich einen Überprüfungsantrag stellen?

Sie stellen den Antrag bei der Behörde, die den Bescheid, den Sie angreifen möchten, erlassen hat. Hier finden Sie ein Musterschreiben, mit dem Sie die Überprüfung beantragen können.

Muss ich den Überprüfungsantrag begründen?

Ja, der Antrag muss umfassend und sorgfältig begründet werden. Eine rein pauschale Begründung reicht nicht aus, da in diesem Falle die Behörde dazu berechtigt ist, den Antrag ohne weitere Prüfung abzulehnen. Führen Sie in der Begründung alle Umstände auf, aus denen Sie die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides herleiten. Ist der Bescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen, dann muss er aufgehoben werden.

Welche Folgen hat ein erfolgreicher Überprüfungsantrag?

Ist der Überprüfungsantrag erfolgreich, wird der angegriffene Bescheid aufgehoben. Wenn sich nach Aufhebung des Bescheides eine Nachzahlungspflicht der Behörde ergibt, muss die Frist von 4 Jahren beachtet werden: Gem. § 44 Abs. 4 SGB X werden Nachzahlungen grundsätzlich nur für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren geleistet. Eine Ausnahme gilt unter anderem im Bereich 

Ergibt sich aus der Überprüfung eine Nachzahlungspflicht der Behörde, so ist die 4-Jahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Nachzahlungen werden für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren erbracht. Besonderheiten gelten aber für den Bereich von Sozialhilfeleistungen und für ALGII-Leistungen. Hier gilt gem. § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II eine Nachzahlungsfrist von einem Jahr.


 

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Rechtsanwältin Sterrer

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