nicht eheliche Lebensgemeinschaft

  • Eine Tafel zeigt ein zerbrochenes Herz mit dem Schriftzug 'Game Over'

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Für das Zusammenleben ohne Trauschein existiert in Deutschland kein gesetzlicher Rahmen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht gesetzlich definiert. Die eheähnliche Gemeinschaft wird nur vereinzelt genannt, zum Beispiel in § 315 Abs. 5 SGB III oder §§ 5 III S. 2, § 12 I Bundeserziehungsgeldgesetz. Die Probleme, denen sich die Lebenspartner bei einer Trennung gegenübersehen, sind vielfältig:

  • Mietvertrag
  • Haushaltsführung
  • Mitarbeit im Handels- oder Gewerbebetrieb
  • Grundstücke
  • Zuwendungen
  • Betreuungsunterhalt oder Kindesunterhalt
  • Sorgerecht und Umgangsrecht
  • Bankkonten
  • Gemeinsame Kredite/Bürgschaften
  • Schadensersatzansprüche
  • Tod eines Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin

 

Nichteheliche Lebensgemeinschaft oder Wohngemeinschaft?

Eine reine Wohngemeinschaft ist keine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Eine Wohngemeinschaft besteht ausschließlich zu dem Zweck, eine Wohnung gemeinsam zu nutzen. Dies kann zum Beispiel beim Trennungsunterhalt problematisch werden, denn dieser ist gemäß §§ 1361 III iVm § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Partnerschaft lebt. Lebt der Unterhaltsberechtigte lediglich in einer Wohngemeinschaft, besteht der Anspruch auf Trennungsunterhalt weiterhin.

 

Ausgleichsansprüche bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Dennoch können sich die Lebensgefährten nach einer gescheiterten Beziehung massiven Problemen gegenübersehen. Zumeist ist dies dann der Fall, wenn im Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung – auch ohne Trauschein – Aufwendungen in Form von Geld oder Arbeitskraft geleistet wurden, von denen der andere Lebensgefährte profitierte bzw. noch profitiert. Bei verheirateten Paaren existieren Ausgleichsregelungen wie z. B. der Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich. Solche Regelungen gibt es für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht.

Ganz ohne Schutz stehen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht da. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.07.2008 (XII ZR 179/05) können sich Ausgleichsansprüche ergeben aus:

Auch wenn diese Ausgleichssysteme anerkannt sind, so sind die betreffenden Verfahren dennoch oft von hartnäckigem Streit geprägt und ziehen sich nicht selten über mehrere Instanzen.


 

FAQ – Häufige Fragen zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Gibt es Unterhaltsansprüche bei Trennung?

Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Trennungsunterhalt – außer es bestehen gemeinsame Kinder, für die Betreuungsunterhalt oder Kindesunterhalt verlangt werden kann.

Wie werden gemeinsame Anschaffungen aufgeteilt?

Nur was eindeutig gemeinsam angeschafft wurde (z. B. durch gemeinsame Zahlung oder als Schenkung an beide), kann im Streitfall gemeinsam beansprucht werden. Sonst gilt: Eigentum verpflichtet – wer bezahlt, darf behalten.

Habe ich Anspruch auf die Wohnung bei Trennung?

Nur, wenn Sie Mieter oder Mitmieter sind – oder ein besonderer Härtefall vorliegt. Ansonsten muss verhandelt oder ggf. auf Herausgabe geklagt werden.

Können Verträge zwischen den Lebenspartnern helfen?

Ja! Eine vertragliche Regelung zu Kostenbeteiligung, Wohnnutzung oder Rückzahlungsverpflichtungen ist dringend zu empfehlen, um Streit bei Trennung zu vermeiden.


 

Checkliste zur Vorbereitung einer Trennung

  • Welche Verträge bestehen gemeinsam (z. B. Mietvertrag, Darlehen)?
  • Welche gemeinsamen Anschaffungen müssen geregelt werden?
  • Sind gemeinsame Kinder betroffen (Sorgerecht, Umgang, Unterhalt)?
  • Sind wechselseitige Zuwendungen nachweisbar?
  • Ist es sinnvoll, eine schriftliche Trennungsvereinbarung zu erstellen?

 


Source URL: https://jurist-berlin.de/nichteheliche_Lebensgemeinschaft