Unterhalt Volljähriger

 
Adult students studying

 

Unterhalt für volljährige Kinder – Was sich nach dem 18. Geburtstag ändert

Wenn ein minderjähriges Kind volljährig wird, ändert sich unterhaltsrechtlich einiges. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

 

Wechsel vom privilegierten Minderjährigen zum volljährigen Kind

  1. Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig:
    Während beim minderjährigen Kind meist nur der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt (der andere betreut), müssen nach Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt beitragen – abhängig von ihren Einkommensverhältnissen.
  2. Betreuungsunterhalt entfällt:
    Der Betreuungsunterhalt der Kindesmutter oder des betreuenden Elternteils fällt weg. Nur noch Barunterhalt ist geschuldet.
  3. Das Kind ist in der Regel selbst für die Geltendmachung des Unterhalts zuständig:
    Der unterhaltsberechtigte Volljährige muss seinen Anspruch selbst geltend machen – die Eltern vertreten es nicht mehr.
 

Unterhaltshöhe für volljährige Kinder

  1. Bedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle (ab 18 Jahre):
    • Aktuell liegt der Mindestbedarf (Stand 2025) bei 693 € monatlich.
    • Lebt das Kind noch zuhause, gilt dieser Bedarf weiter – jedoch wird das Kindergeld in voller Höhe (derzeit 255 €) angerechnet.
  2. Kind lebt auswärts (z. B. in Ausbildung oder Studium):
    • Pauschalbedarf: 990 € monatlich, inklusive Unterkunft und Verpflegung
    • Auch hier wird das Kindergeld voll angerechnet → Zahlbetrag: 735 € (2025)
  3. Einkommen des Kindes wird angerechnet:
    Ausbildungsvergütung oder Nebenjobs mindern den Unterhaltsanspruch, aber bei Auszubildenden wird meist ein pauschaler Freibetrag (z. B. 100 €) abgezogen.
 

Quotenmäßige Haftung der Eltern

  • Die Eltern haften anteilig nach ihren unterhaltsrelevanten bereinigten Einkommen.
  • Beispiel: Vater verdient 3.000 €, Mutter 2.000 € → Vater trägt 60 %, Mutter 40 % des Bedarfs.

Wichtige Folgeaspekte

  • Titulierter Unterhalt: Für das minderjährige Kind muss ggf. angepasst werden. Der alte Titel verliert nicht automatisch seine Wirkung!
  • Ausbildungsziel: Das Kind muss eine zielstrebige Schul- oder Berufsausbildung verfolgen. Wer „gammeln geht“, verliert den Anspruch.
  • Schulische Ausbildung: Bei einem Schüler, der im elterlichen Haushalt wohnt und die Schule besucht (z. B. Gymnasium), bleibt die Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen.

 

 


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