
Unterhalt für volljährige Kinder – Was sich nach dem 18. Geburtstag ändert
Wenn ein minderjähriges Kind volljährig wird, ändert sich unterhaltsrechtlich einiges. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Wechsel vom privilegierten Minderjährigen zum volljährigen Kind
- Beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig:
Während beim minderjährigen Kind meist nur der barunterhaltspflichtige Elternteil zahlt (der andere betreut), müssen nach Eintritt der Volljährigkeit beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt beitragen – abhängig von ihren Einkommensverhältnissen. - Betreuungsunterhalt entfällt:
Der Betreuungsunterhalt der Kindesmutter oder des betreuenden Elternteils fällt weg. Nur noch Barunterhalt ist geschuldet. - Das Kind ist in der Regel selbst für die Geltendmachung des Unterhalts zuständig:
Der unterhaltsberechtigte Volljährige muss seinen Anspruch selbst geltend machen – die Eltern vertreten es nicht mehr.
Unterhaltshöhe für volljährige Kinder
- Bedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle (ab 18 Jahre):
- Aktuell liegt der Mindestbedarf (Stand 2025) bei 693 € monatlich.
- Lebt das Kind noch zuhause, gilt dieser Bedarf weiter – jedoch wird das Kindergeld in voller Höhe (derzeit 255 €) angerechnet.
- Kind lebt auswärts (z. B. in Ausbildung oder Studium):
- Pauschalbedarf: 990 € monatlich, inklusive Unterkunft und Verpflegung
- Auch hier wird das Kindergeld voll angerechnet → Zahlbetrag: 735 € (2025)
- Einkommen des Kindes wird angerechnet:
Ausbildungsvergütung oder Nebenjobs mindern den Unterhaltsanspruch, aber bei Auszubildenden wird meist ein pauschaler Freibetrag (z. B. 100 €) abgezogen.
Quotenmäßige Haftung der Eltern
- Die Eltern haften anteilig nach ihren unterhaltsrelevanten bereinigten Einkommen.
- Beispiel: Vater verdient 3.000 €, Mutter 2.000 € → Vater trägt 60 %, Mutter 40 % des Bedarfs.
Wichtige Folgeaspekte
- Titulierter Unterhalt: Für das minderjährige Kind muss ggf. angepasst werden. Der alte Titel verliert nicht automatisch seine Wirkung!
- Ausbildungsziel: Das Kind muss eine zielstrebige Schul- oder Berufsausbildung verfolgen. Wer „gammeln geht“, verliert den Anspruch.
- Schulische Ausbildung: Bei einem Schüler, der im elterlichen Haushalt wohnt und die Schule besucht (z. B. Gymnasium), bleibt die Unterhaltspflicht grundsätzlich bestehen.