Widerspruchsverfahren

Eine Schreibmaschine und ein Widerspruch

Was ist ein Widerspruchsverfahren?

Haben Sie einen belastenden Bescheid einer Behörde erhalten, können Sie Widerspruch einlegen. Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde dann selbst, ob sie ihre Entscheidung aufrechterhält oder den Bescheid abändert – in diesem Fall ergeht ein sogenannter Abhilfebescheid.

Es handelt sich nicht um ein gerichtliches Verfahren. Vielmehr ist das Widerspruchsverfahren dem Gerichtsverfahren vorgeschaltet. Das bedeutet: Eine Klage ist in der Regel erst nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig.

Wo und welche Frist muss ich beachten?

Der Widerspruch ist bei der Stelle einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beträgt 1 Monat ab Zustellung des Bescheids. Innerhalb dieser Frist muss der Widerspruch bei der Behörde eingegangen sein – der Poststempel reicht nicht!

Wichtig: Der Bescheid gilt gesetzlich am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 37 Abs. 2 SGB X). Als Absendedatum gilt in der Regel das Datum des Bescheids – es sei denn, die Verwaltungsakte belegt ein anderes Versanddatum. Im Zweifel sollte Einsicht in die Akte genommen werden.

Wie formuliere ich den Widerspruch?

Sie finden hier ein Muster für einen Widerspruch. Es enthält auch einen Antrag auf Akteneinsicht. Die Begründung können Sie zunächst offenlassen und später nachreichen.

Absender
(Name, Adresse)

An
(Name der Behörde)

Ort, Datum

Widerspruch gegen den Bescheid vom [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben genannten Bescheid lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.

Zugleich beantrage ich Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Die Begründung reiche ich nach.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]


Widerspruchsfrist verpasst?

Haben Sie die Frist versäumt, können Sie den Bescheid mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X angreifen. Das Überprüfungsverfahren erlaubt eine Korrektur, wenn der Bescheid von Anfang an rechtswidrig war – auch noch nach Monaten oder Jahren.


Ein gut begründeter Widerspruch kann zur vollständigen Abänderung des Bescheids führen – ohne Gerichtsverfahren. Bei komplexen Fällen empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung.

Wenn der Widerspruch abgelehnt wurde, lesen Sie hier weiter: Klageverfahren vor dem Sozialgericht


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