
Arbeitslosenversicherung – Ihre Rechte bei Arbeitslosigkeit
Die Arbeitslosenversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, die gegen Einkommensausfälle bei Arbeitslosigkeit absichert. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).
Wer ist versicherungspflichtig?
Versicherungspflichtig sind grundsätzlich Personen, die einer abhängigen Beschäftigung nachgehen oder sich in einer Berufsausbildung befinden. Auch Bezieher von Verletztengeld, Krankengeld oder ähnlichen Leistungen können versicherungspflichtig sein.
Wann besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war und sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
Wie lange wird gezahlt?
Die Dauer des Anspruchs richtet sich nach Alter und Dauer der Vorbeschäftigung:
- Bis 50 Jahre: maximal 12 Monate bei mindestens 24 Monaten Vorbeschäftigung
- Bei 12 Monaten Beschäftigung: 6 Monate Anspruch
- Ab 50 Jahren: bis zu 24 Monate Anspruch – abhängig von der Vorbeschäftigung
Nebeneinkommen während des Bezugs
Ein Nebeneinkommen ist möglich, wenn die Tätigkeit unter 15 Wochenstunden bleibt. Es gilt ein monatlicher Freibetrag von 165 €. Einkommen, das darüber hinausgeht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Sperrzeit – wann sie droht
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen. Das kann z. B. geschehen, wenn:
- Sie Ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben,
- Ihnen verhaltensbedingt gekündigt wurde oder
- Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben.
- Sie sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet haben oder
- Sie sich nicht aktiv um eine neue Stelle bemüht haben.
Wann müssen Sie sich arbeitsuchend melden?
Die Meldung muss grundsätzlich persönlich bei der Agentur für Arbeit erfolgen:
- Spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses
- Wenn Sie später von der Beendigung erfahren: innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis
Was tun bei Streit mit der Agentur für Arbeit?
Haben Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen. Ist der Widerspruch erfolglos, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Während des gesamten Verfahrens – auch im Klageverfahren – können Sie Einsicht in Ihre Verwaltungsakte beantragen.
Gerne prüfe ich Ihren Bescheid, erläutere Ihnen Ihre Rechte und vertrete Sie im Widerspruchsverfahren oder – falls nötig – im Klageverfahren. Beim ersten Kontakt entstehen Ihnen keine Kosten.