
Anspruch auf Trennungsunterhalt
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist gesetzlich in § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt. Er besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung und endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Ziel des Trennungsunterhalts ist es, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe während der Trennungszeit weitgehend aufrechtzuerhalten – zumindest so lange, wie es rechtlich und tatsächlich angemessen ist.
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Grundsätzlich gilt dabei der sogenannte Halbteilungsgrundsatz: Beide Ehegatten sollen in dieser Zeit wirtschaftlich möglichst gleichgestellt sein.
Wichtige Fragen zur Unterhaltsberechnung
- Welches Einkommen ist zugrunde zu legen – das aktuelle oder das während der Ehe?
- Muss ich mir ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, wenn ich nicht arbeite?
- Welche Schulden mindern mein unterhaltsrelevantes Einkommen?
Antworten auf diese Fragen geben die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte und die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, etwa zum Erwerbstätigenbonus (1/7 oder 1/10), zur Berücksichtigung von Schulden und zum Selbstbehalt.
Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?
Um den Trennungsunterhalt konkret beziffern zu können, ist eine genaue Kenntnis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse erforderlich. Wenn das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin nicht bekannt ist, sollte zunächst eine Auskunft über das Einkommen verlangt werden.
Erfolgt keine freiwillige Auskunft, kann diese gerichtlich durchgesetzt werden. Idealerweise werden noch vor der tatsächlichen Trennung die relevanten Unterlagen gesichtet und gesichert.
- Bereinigung beider Einkommen (z. B. Abzug von Steuern, berufsbedingten Aufwendungen)
- Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei selbstgenutztem Eigentum
- Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Erwerbsfähigkeit
- Abzug eines Erwerbstätigenbonus vom Nettoeinkommen
- Beachtung des Selbstbehalts laut Leitlinien
- Vorrang der Unterhaltsansprüche gemeinsamer Kinder
Anspruchssicherung durch frühzeitige Geltendmachung
Der Trennungsunterhalt kann erst ab dem Monat gefordert werden, in dem er auch geltend gemacht wurde. Wer zögert, riskiert daher bares Geld. Sobald ein Unterhaltsanspruch wahrscheinlich ist, sollte dieser ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Ehepartner geltend gemacht werden – auch ohne gerichtliches Verfahren.
Trennungsunterhalt ist ein sensibles Thema – rechtlich, finanziell und emotional. Umso wichtiger ist es, frühzeitig Klarheit über Ansprüche, Pflichten und Spielräume zu gewinnen. Ich helfe Ihnen dabei, den Überblick zu behalten – und Ihre Rechte durchzusetzen.
Checkliste zur Vorbereitung der Unterhaltsberechnung
Um Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt rechtssicher berechnen zu können, ist es hilfreich, wenn Sie – soweit möglich – folgende Unterlagen und Informationen vorbereiten:
- Nachweise zum aktuellen Einkommen (Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Elterngeld, Arbeitslosengeld etc.)
- Letzter Steuerbescheid und ggf. Steuererklärung
- Belege zu berufsbedingten Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel)
- Angaben zu bestehenden Schulden (Ratenkredite, Unterhaltspflichten gegenüber Dritten)
- Informationen zur Wohnsituation (Miete oder Eigentum, Wohnvorteil)
- Informationen über das Einkommen des Ehepartners (soweit bekannt)
- Geburtsurkunden und Schulbescheinigungen gemeinsamer Kinder
- Bestehende Unterhaltstitel oder Unterhaltsvereinbarungen
- Ausgaben für Kinder (z. B. Betreuungskosten, Nachhilfe, Versicherungen)
Diese Liste hilft uns, Ihren Anspruch zügig und fundiert zu prüfen. Bringen Sie bitte alle verfügbaren Unterlagen zum Termin mit oder reichen Sie diese vorab digital ein.
Beispiel für ein Auskunftsverlangen
-> Dies ist nur ein beispielhaftes Auskunftsverlangen. Es erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht den Gang zum Rechtsanwalt.
Sehr geehrte(r) [Name des Ehepartners],
zur Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Trennungsunterhalt und/oder Kindesunterhalt bitte ich darum, mir innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens Auskunft über Dein Einkommen und Vermögen zu erteilen und folgende Unterlagen vollständig und nachvollziehbar zur Verfügung zu stellen:
– Nachweise über das monatliche Einkommen der letzten 12 Monate bzw. der letzten drei Kalenderjahre bei Selbständigen (Gehaltsabrechnungen, Bescheide etc.)
– Letzter Steuerbescheid
– Nachweise über sonstige Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte)
– Angaben über laufende Verbindlichkeiten (z. B. Kredite, Unterhaltsleistungen an Dritte)
– Angaben zu Wohnkosten (Miete oder Eigennutzung)
Diese Auskunft dient ausschließlich der außergerichtlichen Klärung und kann helfen, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Ich mache bereits jetzt den mir bzw. (Kind) zustehenden Unterhaltsbetrag geltend und werde die genaue Höhe nach Erteilung der Einkommens- und Vermögensauskunft mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
[Name Antragsteller/in]