
Gesetzliche Rentenversicherung
Vornehmliche Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Absicherung der Risiken des Alters und des Todes für die Hinterbliebenen durch Zahlung von:
- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten oder
- Hinterbliebenenrenten (Witwenrenten, Waisenrenten).
Darüber hinaus erbringt die Rentenversicherung Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder zu erhalten.
Altersrenten
Gemäß § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf eine Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Für bestimmte Jahrgänge besteht unter Umständen auch die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen – gegebenenfalls mit Abschlag. Hinsichtlich der Höhe Ihrer Rente und der Frage, ob ein früherer Renteneintritt für Sie in Frage kommt, sollten Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.
Erwerbsminderungsrenten
Wenn Sie zumindest teilweise erwerbsgemindert sind, dann besteht unter Umständen die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Dafür müssen die medizinischen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 43 ff. SGB VI. Gerade in medizinischer Hinsicht besteht oft Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Versicherte, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen keine drei Stunden mehr arbeiten können, erhalten die volle Erwerbsminderungsrente. Kann ein Versicherter zwar noch drei, aber keine sechs Stunden mehr arbeiten, erhält er die teilweise Erwerbsminderungsrente.
Witwenrenten
Bei der Witwenrente wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden. Die kleine Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie jünger als 47 Jahre, nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Die große Witwenrente können Sie erhalten, wenn Sie älter als 47 Jahre oder erwerbsgemindert sind oder ein minderjähriges Kind erziehen oder Ihr Kind an einer Behinderung leidet.
Waisenrenten
Für hinterbliebene Kinder besteht, wenn der oder die Verstorbene eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, die Möglichkeit, eine Halb- oder Vollwaisenrente zu beantragen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Hinterbliebenenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, höchstens bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet.
Wie gehe ich bei Streitigkeiten vor?
Haben Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, legen Sie zunächst Widerspruch ein. Sie finden hier weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren. Ist Ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Im Streit mit Ihrer Krankenversicherung sollten Sie nach Möglichkeit Einsicht in Ihre Verwaltungsakte nehmen. Dies ist im gesamten Verwaltungsverfahren und auch im Klageverfahren möglich.
Checkliste: Antrag auf gesetzliche Rente
- Rentenantragsformular (erhältlich bei der Deutschen Rentenversicherung oder online)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Letzte Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung
- Nachweise über Versicherungszeiten (z. B. Arbeitsverträge, Bescheinigungen, Lohnabrechnungen)
- Angaben zu Kindern (Geburtsurkunden, ggf. Ausbildungsnachweise)
- Nachweis über Krankenversicherung der Rentner (KVdR), z. B. aktuelle Mitgliedsbescheinigung
- Bei Erwerbsminderungsrente: Aktuelle ärztliche Unterlagen und Befundberichte
- IBAN und BIC Ihres Kontos für die Rentenzahlung
- Optional: Vollmacht oder Beistand, falls Sie sich vertreten lassen möchten
Tipp: Lassen Sie sich beim Ausfüllen des Antragsformulars helfen – zum Beispiel bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder durch eine anwaltliche Vertretung.