
Scheinselbständigkeit - § 7a SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus
Nicht selten schätzen es Selbständige oder Arbeitnehmer nicht richtig ein, dass Zweifel daran bestehen könnten, ob es sich bei ihrer Tätigkeit um eine abhängige Beschäftigung handelt oder nicht. Dies birgt ein erhebliches Risiko: Im Falle einer Korrektur durch die Clearingstelle der Rentenversicherung drohen erhebliche Nachzahlungen.
Besonders betroffen sind beispielsweise selbständig tätige Pflegekräfte, Kameraleute, Krankenhausärzte, Freelancer, Kurierfahrer oder auch Lehrkräfte. Es kommen alle Berufsgruppen in Betracht, die überwiegend für nur einen Auftraggeber arbeiten.
Clearingverfahren
Um Zweifel an der Einstufung Ihrer Tätigkeit auszuräumen, kann gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit ein Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Wird im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein – vorausgesetzt:
- Sie stimmen der Entscheidung zu und
- Sie haben sich zwischen Aufnahme der Tätigkeit und der Entscheidung gegen Krankheit und zur Altersvorsorge ausreichend abgesichert.
Die Zustimmung kann auch noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren erfolgen.
Oft versäumen die Betroffenen jedoch diese Frist oder wissen nichts von der Möglichkeit des Clearingverfahrens. Dann kann dieses auch später – meist durch Rentenversicherung, Krankenkasse oder Arbeitgeber – eingeleitet werden.
Im Verfahren erhalten Sie umfassende Fragebögen. Diese sollten nicht ohne anwaltliche Hilfe beantwortet werden. Gegebenenfalls ist eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber sinnvoll.
Wichtig: Die Entscheidung der Rentenversicherung ist für alle Behörden bindend!
Abgrenzungskriterien Scheinselbständigkeit
Die Abgrenzung ist oft schwierig. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV gilt als Beschäftigung „die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“. Anhaltspunkte sind Tätigkeiten nach Weisungen und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation.
Probleme bereiten Konstellationen, in denen formal keine Anstellung besteht, die Tätigkeit jedoch faktisch wie bei einem Arbeitnehmer ausgeübt wird – hier liegt oft eine Scheinselbständigkeit vor.
Typische Merkmale einer Selbständigkeit:
- Eigene Rechnung und im eigenen Namen
- Eigene Preisgestaltung
- Eigene Arbeitsmittel und Kapital
- Eigene Werbung, z.B. Homepage oder Visitenkarte
- Mehrere Auftraggeber
- Eigene Mitarbeiter
- Erfolgsabhängige Vergütung
Typische Merkmale einer Beschäftigung:
- Weisungsgebundenheit
- Vorher gleiche Tätigkeit als Angestellter
- Kein Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume
- Auftritt in der Kleidung des Unternehmens
Letztlich entscheidet die Gesamtschau. Eine rechtssichere Einschätzung kann nur durch Prüfung aller Umstände erfolgen.
Wie gehe ich bei Streitigkeiten vor?
Haben Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, legen Sie zunächst Widerspruch ein. Weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren.
Ist der Widerspruch erfolglos, kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Weitere Informationen zum Klageverfahren.
Im Streit mit der Krankenkasse sollten Sie Einsicht in Ihre Verwaltungsakte beantragen. Dies ist im gesamten Verfahren möglich.