
Ehewohnung bei Trennung oder Scheidung – Rechte & Lösungen
Sich im Inneren zu trennen ist das eine. Ein ganz anderer Schritt ist es, die äußere Trennung zu vollziehen. Doch wer kann in der Ehewohnung bleiben und wer muss ausziehen? Eine existentielle Frage, um die sehr häufig gestritten wird.
Was ist „die Ehewohnung“?
Der Begriff ist weit auszulegen. Hierzu gehören im rechtlichen Sinne nicht nur die klassische Mietwohnung, sondern auch das Eigenheim und der Hausgarten. Auch alle Nebenräume, wie Keller, Abstellräume oder die Garage, gehören dazu. Nicht dazu gehören z. B. eine vermietete Einliegerwohnung oder solche Räume, die gewerblich genutzt werden. Wenn die Eheleute nicht nur vorübergehend auf einem Schiff oder in einem Wohnwagen gelebt haben, zählen auch diese dazu.
Ehewohnung bei Trennung
Trennen sich die Ehegatten, so kann jeder Ehegatte vom anderen die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung verlangen (§ 1361b BGB). Allerdings muss hierfür ein Härtefall geltend gemacht werden, bei dem der andere Ehegatte – auch unter Berücksichtigung seiner Interessen – die Wohnung verlassen muss.
In den meisten Fällen spielen dabei Gewalt- und/oder Demütigungsvorwürfe eine erhebliche Rolle. In solchen Fällen ist auch eine Zuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 2 GewSchG) möglich.
Ist keine alleinige Nutzung möglich – etwa aus finanziellen Gründen –, kann das Gericht auch die Aufteilung der Räume innerhalb der Wohnung anordnen.
Ehewohnung bei Scheidung
§ 1568a BGB regelt die endgültige Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Für die Entscheidung berücksichtigt das Gericht:
- das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder
- die stärkere wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit eines Ehegatten
- die Eigentumsverhältnisse oder dinglichen Rechte an der Wohnung
Ziel sollte jedoch immer eine einvernehmliche Lösung sein. Ich unterstütze Sie dabei, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und tragfähige Vereinbarungen zu erzielen.
FAQ – Häufige Fragen zur Ehewohnung
Kann ich meinen Ehepartner einfach vor die Tür setzen?
Nein. Auch bei Trennung besteht grundsätzlich ein gemeinsames Nutzungsrecht an der Ehewohnung. Eine eigenmächtige Wohnungsentziehung ist rechtlich unzulässig.
Was ist, wenn ich Eigentümer der Wohnung bin?
Eigentum allein genügt nicht automatisch, um den anderen Ehepartner zum Auszug zu zwingen. Auch der nicht eingetragene Ehepartner kann Nutzungsrechte geltend machen – insbesondere bei Betreuung gemeinsamer Kinder.
Kann das Gericht Räume innerhalb der Wohnung aufteilen?
Ja. Wenn eine alleinige Nutzung nicht möglich oder nicht verhältnismäßig ist, kann das Gericht die Aufteilung der Wohnung in getrennte Nutzungsbereiche anordnen.
Wann wird eine gerichtliche Entscheidung getroffen?
Nur wenn eine einvernehmliche Lösung scheitert. Voraussetzung für eine gerichtliche Wohnungszuweisung ist ein Antrag und in Härtefällen ein besonderes Schutzbedürfnis.
Wie wirkt sich der Wohnvorteil aus?
Der Wohnvorteil – also die mietfreie Nutzung einer Immobilie – kann sich unterhaltsrechtlich auswirken. In der Regel wird ein fiktiver Mietwert dem Einkommen des nutzenden Ehegatten zugerechnet.
Checkliste zur Vorbereitung einer Wohnungszuweisung
Wenn es zu einer gerichtlichen Entscheidung über die Ehewohnung kommt, sollten folgende Unterlagen und Informationen möglichst vorbereitet sein:
- Nachweis über Eigentumsverhältnisse oder Mietvertrag
- Angaben zur Wohnfläche, Zimmeraufteilung, Mitbenutzung von Nebenräumen
- Schriftverkehr mit dem Ehepartner zur Wohnnutzung
- Informationen über Gewalttätigkeiten, Bedrohungen oder psychische Belastungen (ggf. ärztliche Bescheinigungen)
- Kindeswohlbezogene Aspekte: Schulweg, Wohnumfeld, Bindungen des Kindes
- Finanzielle Situation: Einkommensnachweise beider Ehegatten
- Dokumentation der bisherigen Wohnnutzung (z. B. wer lebt in welchem Teil der Wohnung)
Die gerichtliche Entscheidung erfolgt immer im Rahmen einer Gesamtabwägung – je besser Sie vorbereitet sind, desto zielgerichteter kann argumentiert werden.