
Kindesunterhalt
Die Höhe des Kindesunterhaltes bei minderjährigen Kindern orientiert sich an der Lebensstellung desjenigen Elternteils, der den Unterhalt für das Kind schuldet. Beide Eltern sind dem Kind unterhaltspflichtig. Lebt das Kind jedoch überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Pflicht durch Betreuung und Erziehung – der andere ist barunterhaltspflichtig. Die Unterhaltshöhe richtet sich grundsätzlich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle und den jeweiligen oberlandesgerichtlichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien.
Viele Eltern streiten darüber, wie ein umfangreiches Umgangsrecht zu berücksichtigen ist oder wie sich der Unterhalt im Wechselmodell verhält.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Zur Berechnung sind Informationen über das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils notwendig. Deshalb ist er zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet. Diese Auskunft sollte nur verweigert werden, wenn kein Anspruch besteht – z. B. bei fehlender Vaterschaft.
Mit dem Auskunftsverlangen sollte der Unterhalt geltend gemacht werden. Dann wird er ab dem Monat der Zustellung geschuldet – unabhängig von der Höhe.
Berechnung des Kindesunterhaltes
Erteilt der Unterhaltspflichtige die Auskunft, kann anhand der Einkommensnachweise der Bedarf berechnet werden – meist mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle. Wird keine Auskunft gegeben, kann diese gerichtlich verlangt werden – auch im Wege der Stufenklage.
Im zweiten Schritt wird dann der konkrete Unterhalt beziffert. Dabei wird oft gestritten – etwa über Schulden, Wohnvorteile oder Einkommensbestandteile.
Wie kann der Kindesunterhalt herabgesetzt werden?
Eine Abänderung ist möglich, wenn sich Umstände geändert haben – z. B. durch geringeres Einkommen. Das Verfahren hängt davon ab, ob ein Jugendamts-Titel, ein Gerichtsbeschluss oder Vergleich vorliegt. Wichtig: Nicht jede Einwendung ist zulässig – sie kann rechtlich ausgeschlossen sein.
FAQ – Kindesunterhalt
Was passiert, wenn der andere Elternteil keine Auskunft erteilt?
Dann kann die Auskunft gerichtlich – meist im Wege einer Stufenklage – durchgesetzt werden.
Muss ich Kindesunterhalt zahlen, obwohl ich das Kind regelmäßig betreue?
Ja, im Residenzmodell schuldet nur der betreuende Elternteil Naturalunterhalt. Barunterhalt leistet der andere Elternteil allein.
Kann Kindesunterhalt rückwirkend geltend gemacht werden?
Ja – aber nur ab dem Monat der ersten schriftlichen Geltendmachung.
Wie wird der Unterhalt im Wechselmodell berechnet?
Beide Eltern haften quotal – also anteilig nach ihrem Einkommen – für den Barunterhalt. Eine exakte Berechnung ist erforderlich.
Was passiert bei veränderten Einkommensverhältnissen?
Dann kann der Unterhalt angepasst werden – durch ein gerichtliches Abänderungsverfahren oder eine Einigung.
Beispiel: Auskunftsverlangen und Geltendmachung des Unterhalts
Sehr geehrte(r) [Name des Elternteils],
zur Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Kindesunterhalt für unser gemeinsames Kind bitte ich Dich, mir innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens folgende Unterlagen vollständig und nachvollziehbar zur Verfügung zu stellen:
– Nachweise über Dein monatliches Einkommen der letzten 12 Monate, bei Selbständigen der letzten drei Kalenderjahre
– Letzter Steuerbescheid
– Nachweise über sonstige Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte)
– Angaben über laufende Verbindlichkeiten
– Angaben zu Wohnkosten
Diese Auskunft dient ausschließlich der außergerichtlichen Klärung und kann helfen, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Zugleich mache ich bereits jetzt den Unterhalt geltend, dessen konkrete ich nach Deiner Auskunftserteilung und der Berechnung gesondert mitteilen werde.
Mit freundlichen Grüßen
[Name Antragsteller/in]