
Ehevertrag und Trennungsvereinbarung
Wer eine Ehe eingeht, trifft damit nicht nur eine persönliche, sondern auch eine rechtlich weitreichende Entscheidung. Viele Paare wünschen sich, die gesetzlichen Regelungen an ihre individuelle Lebenssituation anzupassen – sei es vor oder nach der Eheschließung.
Ein Ehevertrag schafft Klarheit und Verlässlichkeit für den Fall der Trennung. Er kann Vermögenswerte schützen, Streit vermeiden und rechtliche Risiken begrenzen. Auch nach der Eheschließung sind vertragliche Regelungen möglich – etwa in Form einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Ein Ehevertrag empfiehlt sich besonders in folgenden Fällen:
- Einer der Ehepartner ist Unternehmer oder Gesellschafter
- Es besteht ein deutliches Vermögensungleichgewicht
- Internationale Ehe mit unterschiedlichen Rechtsordnungen
- Vorhandensein von Kindern aus früheren Beziehungen
Doch auch Paare ohne großes Vermögen können von einem Ehevertrag profitieren – etwa, wenn sie selbstbestimmt regeln möchten, was im Falle einer Trennung gelten soll.
Gesetzliches Leitbild vs. individuelle Vereinbarung
Das gesetzliche Modell geht noch immer von der sogenannten Einverdienerehe aus, etwa beim Betreuungsunterhalt bis zum dritten Lebensjahr des Kindes. Ein Ehevertrag weicht davon ab – und wird daher rechtlich genau geprüft.
- Wirksamkeitskontrolle beim Abschluss des Vertrags
- Ausübungskontrolle bei späterer Anwendung im Streitfall
Ziel ist es, keine Seite unangemessen zu benachteiligen. Eine professionelle Gestaltung ist daher unerlässlich.
Trennungsvereinbarung und Scheidungsfolgenvereinbarung
Wird ein Vertrag erst nach der Eheschließung geschlossen – etwa bei Trennung oder bevorstehender Scheidung – spricht man von einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung. Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich:
- Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner ist bereits durch das Gesetz geschützt
- Die Hürden für eine Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit sind höher
Auch hier gilt: Eine klare, faire Regelung bewahrt beide Seiten vor unnötigen Auseinandersetzungen.
Was kann in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden?
Güterstand
- Wahl oder Modifikation des Güterstandes (z. B. Gütertrennung statt Zugewinngemeinschaft)
- Ausschluss oder Anpassung des Zugewinnausgleichs
- Verbleib oder Ausgleich von Unternehmenswerten und Vermögenszuwächsen
Unterhalt
- Regelungen zum nachehelichen Unterhalt (Höhe, Dauer, Ausschluss)
- Vereinbarungen zum Trennungsunterhalt
- Konkretisierung oder Modifikation des Betreuungsunterhalts bei gemeinsamen Kindern
Versorgungsausgleich
- Ausschluss oder abweichende Regelung des Rentenausgleichs
- Kompensationsleistungen in anderer Form (z. B. Einmalzahlungen)
Vermögensaufteilung und Schuldenregelung
- Verteilung von Immobilien, Konten und Wertpapieren
- Klärung gemeinsamer Verbindlichkeiten (z. B. Kredite, Hypotheken)
- Zuweisung der Ehewohnung oder deren Verkauf
Hausrat und persönliche Gegenstände
- Verbleib oder Aufteilung von Möbeln, Fahrzeugen und Hausrat
- Regelungen zu Wertgegenständen und Erbstücken
Kinderbezogene Regelungen
- Vereinbarungen zu Kindesunterhalt (im gesetzlichen Rahmen)
- Klärung von Sorge- und Umgangsrecht (gerichtliche Genehmigung erforderlich)
- Festlegung von Betreuungsmodellen wie dem Wechselmodell
Wichtig ist: Nicht jede Regelung ist in jedem Fall zulässig oder wirksam. Gerade wenn es um Unterhalt oder Rentenansprüche geht, sind rechtliche Grenzen zu beachten. Deshalb ist eine sorgfältige, ausgewogene Gestaltung entscheidend – im Idealfall mit anwaltlicher Beratung auf Augenhöhe.
Häufige Fragen zum Ehevertrag
Wann sollte ein Ehevertrag geschlossen werden?
Am besten vor der Eheschließung. Aber auch während der Ehe ist der Abschluss jederzeit möglich – etwa bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen oder Familienkonstellationen.
Ist ein Ehevertrag vor Gericht anfechtbar?
Ja. Wenn der Vertrag eine Partei unangemessen benachteiligt, kann er für unwirksam erklärt werden. Entscheidend ist daher eine ausgewogene und verständige Gestaltung.
Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?
Geregelt werden können u. a. Güterstand, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensaufteilung, Hausrat, Schulden und in gewissem Umfang auch Fragen zur Kinderbetreuung. Eine Übersicht finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Was kostet ein Ehevertrag?
Die Kosten richten sich nach dem Vermögen der Ehegatten und setzen sich aus Notarkosten und ggf. anwaltlichen Beratungskosten zusammen. Eine individuelle Einschätzung erhalten Sie gern in einem persönlichen Gespräch.
Wie unterscheidet sich eine Trennungsvereinbarung vom Ehevertrag?
Der Ehevertrag wird meist vor der Ehe geschlossen, die Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung erst nach der Trennung oder im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung. Beide Formen haben rechtlich unterschiedliche Voraussetzungen und Wirkungen.
Gern prüfe ich mit Ihnen gemeinsam, ob ein Ehevertrag oder eine Trennungsvereinbarung in Ihrer Situation sinnvoll ist – und wie eine faire, tragfähige Lösung aussehen kann.
Checkliste zur Vorbereitung
Eine gute Vorbereitung erleichtert die anwaltliche Beratung und die rechtssichere Gestaltung Ihres Ehevertrags oder Ihrer Trennungsvereinbarung. Folgende Unterlagen und Überlegungen sollten Sie möglichst mitbringen:
- Angaben zum Vermögen beider Ehepartner (Immobilien, Konten, Beteiligungen, Erbschaften)
- Angaben zu bestehenden Schulden (Kreditverträge, Bürgschaften, Verbindlichkeiten)
- Informationen zu Kindern aus der Ehe oder früheren Beziehungen
- Informationen zur Altersvorsorge (Rentenversicherungen, Versorgungswerke, private Vorsorge)
- Bestehende Eheverträge oder notarielle Vereinbarungen (falls vorhanden)
- Überlegungen zum gewünschten Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung)
- Regelungswünsche zu Unterhalt, Vermögen, Ehewohnung
- Betreuungsmodelle bei gemeinsamen Kindern (z. B. Wechselmodell)
- Wünsche zur Absicherung im Trennungsfall (z. B. Wohnrecht, Nutzung von Fahrzeugen etc.)
Sie müssen nicht alle Unterlagen im Vorfeld beschaffen – eine grobe Übersicht genügt für den Anfang. Gern kläre ich mit Ihnen im Gespräch, was konkret erforderlich ist.