
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Wer sich einvernehmlich scheiden lässt, kann nicht nur Zeit, sondern auch Geld sparen. Denn im Gegensatz zu streitigen Verfahren ist bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel nur ein Anwalt erforderlich – für die antragstellende Partei. Die andere Seite muss keinen eigenen Anwalt beauftragen, sofern keine weiteren Anträge gestellt werden.
Die Höhe der Scheidungskosten richtet sich nach dem sogenannten Verfahrenswert – oft auch Streitwert genannt. Dieser wird vom Familiengericht festgesetzt und dient als Berechnungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren.
Wie wird der Verfahrenswert ermittelt?
Für den Verfahrenswert wird das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehepartner zugrunde gelegt. Sind minderjährige Kinder vorhanden, kann dies das gemeinsame anzusetzende Nettoeinkommen mindern, erfahrungsgemäß um 250,00 € pro Kind.
Neben dem laufenden Einkommen kann auch das tatsächlich vorhandene Vermögen der Ehepartner in die Berechnung des Verfahrenswerts einfließen. Dabei wird jedoch nicht das gesamte Vermögen berücksichtigt: In der Regel setzen die Gerichte 5 % des bereinigten Aktivvermögens (also Vermögen abzüglich bestehender Verbindlichkeiten) an. Einige Gerichte gewähren zusätzlich Freibeträge, um eine Überbelastung zu vermeiden. Diese liegen häufig bei rund 15.000 € pro Ehegatte und 7.500 € pro Kind. Nur Vermögen, das über diese Freibeträge hinausgeht, erhöht gegebenenfalls den Verfahrenswert – und damit die Gerichts- und Anwaltskosten.
Anträge in Richtung "Kostenreduzierung durch Berücksichtigung von Freibeträgen" sind in jedem Falle sinnvoll!
Beispielrechnung:
Verdienen beide Ehepartner zusammen z. B. 3.000 € netto im Monat, liegt der Ausgangsverfahrenswert bei 9.000 €. Für diesen Wert fallen dann sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten an. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt – das spart die Gebühren für eine zweite anwaltliche Vertretung.
Einvernehmliche Scheidung = Mindestgebühren
Bei einvernehmlichen Verfahren werden in der Regel die gesetzlichen Gebühren angesetzt, die das nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ausweist. Eine gebührenrechtliche Unterbietung dieser Gebührensätze ist berufsrechtlich untersagt. In gerichtlichen Verfahren dürfen keine niedrigeren, als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden, § 4 RVG. Sie können also sicher sein, ihr Ehescheidungsverfahren nirgendwo günstiger zu erhalten. Es entstehen keine versteckten Zusatzkosten. Die Abwicklung ist dadurch besonders kostentransparent.
Wenn Sie möchten, berechne ich für Sie unverbindlich eine individuelle Kostenschätzung auf Basis Ihrer Angaben – selbstverständlich vertraulich und ohne Gebührenrisiko.