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Männerschuh tritt auf Bananenschale auf dem Boden.
 

Gesetzliche Unfallversicherung

Aufgabe der Unfallversicherung ist es gemäß § 1 SGB VII:

  1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,
  2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Um den Umstand, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, und um die konkret zu erbringenden Leistungen der Unfallversicherung wird vielfach heftig gestritten. Im Wesentlichen bestehen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aus medizinischen und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation oder in Lohnersatzleistungen und Entschädigungsleistungen, wie zum Beispiel dem Verletztengeld, einer Verletztenrente oder einer Hinterbliebenenrente.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Gemäß § 8 SGB VII liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (§§ 2, 3 oder 6 SGB VII) Unfälle erleiden. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Zum Arbeitsunfall gehören auch sogenannte Wegeunfälle, also grundsätzlich der Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück. Allerdings können hier schon kleinere Abweichungen von der Strecke dazu führen, dass der Träger der Unfallversicherung das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint.

Wann liegt eine Berufskrankheit vor?

Auch das Vorliegen einer Berufskrankheit löst Ansprüche gegen den Träger der Unfallversicherung aus. Eine Berufskrankheit liegt grundsätzlich vor, wenn sie ihre Ursache in der beruflichen Tätigkeit hat. Allerdings lösen nur solche Berufskrankheiten Ansprüche gegen die Unfallversicherung aus, die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind. Die Handhabung durch Behörden und Gerichte erfolgt sehr restriktiv. Oftmals steht den Betroffenen ein langer Kampf um die Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit bevor.

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Voraussetzung für die Zuerkennung einer Verletztenrente. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII muss eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % vorliegen. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII ist auch die besondere berufliche Betroffenheit zu berücksichtigen.

Welche Leistungen erhalten Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung?

Erleiden Versicherte einen Arbeitsunfall oder erkranken an einer Berufskrankheit, dann erbringt die Versicherung vorrangig solche Leistungen, die die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten wiederherstellen. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich, wird den Versicherten eine Rente (Verletztenrente) gezahlt. Auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten oder Reisekosten gehören hierzu. Wie die Leistung konkret aussieht, ist für jeden Einzelfall abzuklären.

Wie gehe ich bei Streitigkeiten vor?

Haben Sie einen ablehnenden Bescheid erhalten, legen Sie zunächst Widerspruch ein. Sie finden hier weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren. Ist Ihr Widerspruch nicht erfolgreich, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Sie finden hier weitere Informationen zum Klageverfahren. Im Streit mit Ihrer Krankenversicherung sollten Sie nach Möglichkeit Einsicht in Ihre Verwaltungsakte nehmen.

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Rechtsanwältin

Annett Sterrer

LL.M. (Medical Law)

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht


Willibald-Alexis-Straße 15

10965 Berlin

Tel.: 030 – 609 871 730

Fax: 030 – 609 871

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