
Einsicht Verwaltungsakte
Es ist durchaus ratsam – und in vielen Fällen sogar notwendig –, Einsicht in Ihre Verwaltungsakte zu nehmen. Gemäß § 25 SGB X hat die Behörde Ihnen Akteneinsicht zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Einsicht darf Ihnen grundsätzlich nicht verweigert werden.
Einsicht Verwaltungsakte: Wo kann ich die Einsicht nehmen?
Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel vor Ort bei der Behörde. Nach § 13 SGB X können Sie sich dabei auch vertreten lassen – z. B. durch eine befreundete Person oder eine Anwältin. Allerdings dürfen nur Anwälte die Akten zur Einsicht mitnehmen. Als betroffene Person dürfen Sie die Akte ausschließlich vor Ort einsehen.
Welche Unterlagen kann ich einsehen?
Sie haben das Recht, die vollständige Verwaltungsakte einzusehen, soweit sie Ihren Fall betrifft. Dazu gehören insbesondere:
- Dokumente und Bescheide
- Fotos, Gutachten und Stellungnahmen
- Schriftverkehr, Notizen und Zwischenberichte
Kann die Behörde mir die Einsicht verwehren?
Nur in begründeten Ausnahmefällen. Die Behörde kann die Einsicht verweigern, wenn:
- die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung beeinträchtigt wird (z. B. bei laufenden Ermittlungen),
- Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht,
- schutzwürdige Interessen Dritter verletzt würden, etwa durch Gesundheitsdaten, Geschäftsgeheimnisse oder Vermögensverhältnisse.
Kann ich Kopien meiner Akte verlangen?
Ja, grundsätzlich ist das möglich. In der Praxis kann es jedoch schwierig sein, vor allem bei großen Aktenmengen. Die Behörde darf für Kopien eine Gebühr von derzeit 0,30 € pro Seite verlangen. Alternativ empfiehlt sich die Nutzung einer Scanner-App oder Kamera, um vor Ort eigene digitale Kopien anzufertigen.
FAQ zur Akteneinsicht
Muss ich für die Akteneinsicht etwas bezahlen?
Die reine Einsichtnahme vor Ort ist in der Regel kostenlos. Nur wenn Sie Kopien anfordern, fallen pro Seite Gebühren (aktuell 0,30 €) an.
Kann ich Einsicht auch online erhalten?
Einige Behörden bieten mittlerweile digitale Einsicht über ein Onlineportal an. In den meisten Fällen wird aber ein Termin vor Ort vereinbart oder Ihnen werden Kopien per Post oder E-Mail übermittelt.
Wie lange dauert es, bis ich Einsicht erhalte?
Die Bearbeitungsdauer variiert. Üblich ist eine Rückmeldung innerhalb von 1–3 Wochen. Bei eiligen Verfahren kann ein schnellerer Zugriff beantragt werden.
Was ist, wenn die Behörde mir die Einsicht verweigert?
Dann sollten Sie den Ablehnungsgrund genau prüfen. Gegebenenfalls können Sie Widerspruch einlegen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Verweigerung darf nur in klar gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erfolgen.
Musterschreiben: Antrag auf Akteneinsicht
Max Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
An die
[Name und Anschrift der Behörde]
Musterstadt, [Datum]
Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 25 SGB X
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Einsichtnahme in meine Verwaltungsakte im Verfahren
[Aktenzeichen oder kurze Beschreibung, z. B. „Krankenversicherungsbeitrag“].
Ich mache von meinem Recht gemäß § 25 SGB X Gebrauch, um meine rechtlichen Interessen sachgerecht prüfen und gegebenenfalls geltend machen zu können.
Bitte teilen Sie mir mit, wann und in welcher Form (persönlich, postalisch oder digital) die Akteneinsicht gewährt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]