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Materieller und immaterieller Schadensersatz bei Behandlungsfehlern

Wer infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers körperlich oder gesundheitlich geschädigt wird, hat Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Schäden. Dabei wird zwischen materiellem (finanziellen) und immateriellem (nicht konkret bezifferbaren/Schmerzensgeld) Schaden unterschieden. Ziel ist es, den Zustand herzustellen, der ohne den Fehler bestehen würde – entweder durch Naturalrestitution oder durch Geldersatz (§ 249 BGB).

1. Verdienstausfall / Erwerbsschaden

Wenn der Geschädigte aufgrund des Behandlungsfehlers vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr arbeiten kann, entsteht ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Bei dauerhafter Beeinträchtigung wird ein künftiger Erwerbsschaden geltend gemacht – dieser wird meist als monatlicher Ausfallbetrag kapitalisiert oder in Raten ersetzt.

2. Behandlungskosten

Zu den ersatzfähigen Kosten gehören sämtliche medizinischen Maßnahmen, die infolge des Behandlungsfehlers erforderlich werden. Dazu zählen:

  • Arzt- und Krankenhauskosten
  • Rehabilitation und Nachsorge
  • Medikamente, Therapien, Hilfsmittel
  • Zuzahlungen oder Eigenanteile

3. Pflegekosten

Wird infolge des Fehlers Pflege notwendig, sind sowohl professionelle Pflegekräfte als auch Angehörigenpflege erstattungsfähig. Auch Umbaukosten (z. B. barrierefreier Zugang) können geltend gemacht werden.

4. Haushaltsführungsschaden

Kann der Geschädigte seinen Haushalt nicht mehr (vollständig) führen, entsteht ein sogenannter Haushaltsführungsschaden. Die Berechnung erfolgt nach dem zeitlichen Ausfall und wird in Stunden bewertet – auch ohne tatsächliche Ersatzkraft.

5. Fahrt- und Besuchskosten

Erstattungsfähig sind auch Fahrtkosten zu Behandlungen oder Therapien sowie Besuchskosten naher Angehöriger im Krankenhaus, wenn diese aus medizinischen oder betreuungsbedingten Gründen erforderlich waren.

6. Umschulungskosten / berufliche Neuorientierung

Wenn der ursprüngliche Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sind auch Kosten für Umschulungen, Fortbildungen oder Studiengänge ersatzfähig, sofern sie durch die Verletzungsfolgen notwendig geworden sind.

7. Sonstige Sachschäden

Auch kleinere Schäden, wie zerstörte Kleidung bei einer Notbehandlung oder beschädigte Hilfsmittel, können unter den materiellen Schadensersatz fallen – sofern sie nachweislich im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler stehen.

8. Exkurs: Schmerzensgeld (immaterieller Schadensersatz)

Neben dem Ersatz materieller Schäden kann bei einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Dieser immaterielle Schadensersatz dient dem Ausgleich für erlittene Schmerzen, Leiden und Beeinträchtigungen sowie der Genugtuung für das erlittene Unrecht. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 253 BGB.

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemisst sich nach Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung, dem Grad des Verschuldens sowie weiteren individuellen Umständen. Ziel ist es, eine angemessene Entschädigung zu gewähren, die sowohl den Ausgleich für das erlittene Leid als auch eine Genugtuung für den Geschädigten darstellt.


Die genaue Berechnung der Schadenspositionen erfordert häufig eine individuelle Begutachtung und rechtliche Prüfung. Wichtig ist: Der Patient muss den Schaden sowie dessen Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler möglichst konkret nachweisen – idealerweise mit Belegen, Quittungen oder ärztlichen Stellungnahmen.

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Rechtsanwältin

Annett Sterrer

LL.M. (Medical Law)

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht


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