
Versorgungsausgleich
Die Ehe ist nicht nur ein emotionales Bündnis – sie ist auch ein wirtschaftlicher Zusammenschluss. Während der gemeinsamen Jahre zahlen viele Ehepaare in die gesetzliche Rentenversicherung ein oder schließen private Altersvorsorgeverträge ab. Dabei erwerben sie sogenannte Rentenanwartschaften – also Ansprüche auf eine spätere Rente. Diese Anwartschaften stellen oft einen beachtlichen Vermögenswert dar.
Damit niemand durch die eheliche Rollenverteilung benachteiligt wird, sieht das Gesetz den Versorgungsausgleich vor. Er sorgt dafür, dass beide Ehepartner zu gleichen Teilen an den während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen beteiligt werden.
Der Versorgungsausgleich nach dem VersorgungsausgleichsG erfolgt nicht in Form einer Geldzahlung. Vielmehr werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenpunkte rechnerisch zwischen den Ehegatten aufgeteilt – durch Beschluss des Familiengerichts. Erst beim Eintritt in den Ruhestand entfaltet dieser Beschluss seine volle Wirkung.
Was wird ausgeglichen?
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Private Rentenversicherungen (sofern auf Rentenzahlung gerichtet)
- Betriebsrenten
- Riester-Renten
- Versorgungswerke (z. B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten)
- Beamtenpensionen
Rein kapitalbasierte Verträge ohne Rentenoption fallen hingegen in den Zugewinnausgleich.
Für wen ist das besonders wichtig?
Akademiker, Selbstständige und Angehörige von Versorgungswerken
Insbesondere Versorgungswerke spielen eine große Rolle. Auch private Altersvorsorgeverträge sollten genau geprüft werden – ihre rechtliche Einordnung ist entscheidend.
Eltern und Teilzeitkräfte
Wer in der Ehe beruflich zurücksteckt, profitiert langfristig vom Versorgungsausgleich. Er sichert Rentenansprüche trotz reduzierter Erwerbstätigkeit.
Beamte
Auch Beamtenversorgungsansprüche werden rechnerisch erfasst und ausgeglichen. Das kann sich deutlich auf die spätere Pension auswirken.
Häufige Fragen zum Versorgungsausgleich
Wann wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?
Im Regelfall automatisch im Scheidungsverfahren durch das Familiengericht.
Kann man den Versorgungsausgleich ausschließen?
Ja, durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung – beides muss notariell beurkundet sein. Oder vor Ort im Scheidungstermin, dabei müssen dann beide Ehegatten anwaltlich vertreten sein.
Was passiert, wenn beide etwa gleich viel verdient haben?
Dann ist kein oder nur ein geringer Ausgleich erforderlich.
Gilt der Versorgungsausgleich auch bei kurzen Ehen?
Nur auf Antrag, wenn die Ehe kürzer als drei Jahre bestand.