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Es gibt verschiedene Konstellationen, die einem Streit um das Sorgerecht zugrunde liegen können. Grundsätzlich streiten sich die Mandanten um die erstmalige Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auch bei einem Streit um das Wechselmodell kann das Sorgerecht eine Rolle spielen.

 

Was wird beim Getrenntleben der Eltern vom Sorgerecht umfasst?

Wenn die Eltern getrennt leben, dann richtet sich die Ausübung der elterlichen Sorge nach § 1687 BGB. Danach ist nur bei solchen Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das gegenseitige Einvernehmen erforderlich.

 

Inhalt des Sorgerechts allgemein:

  • Vermögenssorge
  • Personensorge
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • gesetzliche Vertretung

 

Sorgerecht bei Getrenntleben:

Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der Elternteil allein, bei dem sich das Kind rechtmäßig aufhält.

Oft ist unklar, ob die Angelegenheit, wegen der gestritten wird, überhaupt eine sorgerechtsrelevante Frage ist oder ob hier ein Elternteil ohne Weiteres allein entscheiden kann.

Relevante Fragen im Sorgerecht sind zum Beispiel:

  • Einschulung/Schulwechsel
  • Hortbesuch
  • kostspielige Hobbys
  • Reisen ins nichteuropäische Ausland
  • Umzug
  • Operationen, grundlegende gesundheitliche Entscheidungen (z. B. Impfungen)
  • religiöse Erziehung
  • Anlage und Verwendung von Vermögen
  • Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung
  • Pass- und Ausweisangelegenheiten
  • Namenswechsel

Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Streitigkeiten, wie viel Zeit das Kind bei einem Elternteil verbringen soll, betreffen dagegen das Umgangsrecht.

 

Einrichtung des gemeinsamen Sorgerechts:

Gesetzlich ist geregelt, dass der Mutter die alleinige Sorge zusteht, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren. Zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommt es dann nur, wenn eine Sorgerechtserklärung abgegeben wird, die Eltern nach der Geburt heiraten oder das Familiengericht beiden Eltern die elterliche Sorge überträgt (§ 1626a BGB). Nach einer Ehescheidung verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Die Verfahren, in denen ein Vater die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragt, häufen sich. Ein solches Verfahren wird dann Erfolg haben, wenn die Mutter keine Gründe vortragen kann, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen und solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich sind.

 

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge:

Diese Streitigkeiten machen den Hauptanteil der Sorgerechtsverfahren aus. Entweder streiten sich die Eltern vollständig um das Sorgerecht oder in einem Teilbereich, z. B. dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Einen Antrag auf alleinige elterliche Sorge, entweder vollständig oder für Teilbereiche, sollte nicht leichtfertig gestellt werden. Es müssen gewichtige Gründe vorliegen, um einem Elternteil das grundrechtlich geschützte Sorgerecht entziehen zu können.

Suchen Sie Kontakt zum Jugendamt, bevor Sie sich mit einem Sorgerechtsantrag an das Gericht wenden. Erst wenn der Konflikt hier nicht geklärt werden kann, sollte das Familiengericht eingeschaltet werden. Im Sorgerechtsverfahren wird grundsätzlich für das Kind ein Verfahrensbeistand (früher: Verfahrenspfleger) bestellt. Dieser versteht sich als Anwalt des Kindes. Der Stellungnahme des Verfahrensbeistands kommt im Verfahren ein hoher Stellenwert zu – ebenso wie den Stellungnahmen des Jugendamtes.

Nicht selten reichen dem Gericht die Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes oder des Jugendamtes nicht aus. In diesen Fällen bestellt das Gericht einen unabhängigen Sachverständigen und beauftragt ihn mit der Erstellung eines familienpsychologischen Gutachtens. Dieser Begutachtungsprozess ist für die Beteiligten eine erhebliche zusätzliche Belastung.


 

FAQ zum Sorgerecht

Muss ich bei jeder Entscheidung den anderen Elternteil fragen?

Nein – nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Alltägliche Entscheidungen trifft der betreuende Elternteil allein.

Kann ich die gemeinsame Sorge beantragen, auch wenn die Mutter nicht zustimmt?

Ja, der Vater kann dies beim Familiengericht beantragen. Das Gericht prüft, ob das dem Kindeswohl entspricht.

Was passiert bei starkem Streit zwischen den Eltern?

Das Gericht kann in solchen Fällen die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen – entweder vollständig oder für Teilbereiche.

Was ist ein Verfahrensbeistand?

Der Verfahrensbeistand („Anwalt des Kindes“) vertritt die Interessen des Kindes im Verfahren. Seine Einschätzung wird vom Gericht besonders beachtet.


 

Checkliste – Vorbereitung auf ein Sorgerechtsverfahren

  • Dokumentation relevanter Ereignisse (z. B. Arzttermine, Schulangelegenheiten)
  • Kommunikation mit dem anderen Elternteil sachlich festhalten (z. B. E-Mails)
  • Betreuungsregelungen und Alltag des Kindes beschreiben
  • Unterstützung durch das Jugendamt einholen
  • Eventuell Zeugen benennen können (z. B. Lehrer, Erzieher)
  • Frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen

 

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Rechtsanwältin

Annett Sterrer

LL.M. (Medical Law)

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht


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Fax: 030 – 609 871

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