
Das Schlichtungsverfahren bei vermutetem Behandlungsfehler
Wenn Sie den Verdacht haben, durch einen Behandlungsfehler gesundheitlich geschädigt worden zu sein, kann ein kostenfreies Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Ärztekammer eine sinnvolle Möglichkeit sein, Ihre Ansprüche außergerichtlich klären zu lassen. Es dient der neutralen und unabhängigen Prüfung durch erfahrene ärztliche und juristische Gutachter.
Das Verfahren ist schriftlich organisiert, für Patientinnen und Patienten kostenfrei und häufig deutlich schneller als ein reguläres Gerichtsverfahren. Ziel ist es, Klarheit über einen möglichen Behandlungsfehler und dessen Folgen zu schaffen – ohne Prozessrisiken.
Voraussetzungen
- Der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus muss dem Verfahren zustimmen.
- Es darf noch kein gerichtliches Verfahren zu dem Vorfall laufen.
- Der Behandlungsfall muss in den Zuständigkeitsbereich der Landesärztekammer fallen.
Ablauf des Verfahrens
- Antragstellung: Patientinnen und Patienten stellen einen Antrag bei der Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der zuständigen Landesärztekammer.
- Schriftliche Durchführung: Beide Seiten – Patient und Behandler – reichen Unterlagen, Stellungnahmen und ggf. vorhandene Gutachten ein.
- Begutachtung: Ein unabhängiger medizinischer Gutachter wertet die Unterlagen aus und prüft, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser ursächlich für die geltend gemachten Schäden ist.
- Entscheidung: Die Kommission erstellt auf Basis des Gutachtens eine abschließende schriftliche Einschätzung, die allen Beteiligten zugeht.
Das Verfahren dauert im Durchschnitt etwa 15 Monate und ist damit meist deutlich kürzer als ein Zivilprozess. Obwohl das Ergebnis rechtlich nicht bindend ist, wird es von Gerichten und Versicherern häufig als sachkundige Grundlage anerkannt.
Vorteile auf einen Blick
- Kostenfrei: Für Betroffene fallen keine Gebühren an.
- Unabhängig: Fachärztliche und juristische Begutachtung durch neutrale Sachverständige.
- Keine Prozessrisiken: Keine Gerichtskosten, kein Anwaltszwang.
- Verjährungshemmung: Die Teilnahme hemmt die Verjährung Ihrer Ansprüche.
Häufige Fragen (FAQ)
- Kann ich das Verfahren selbst beantragen?
Ja, der Antrag kann direkt von Ihnen oder durch Ihre anwaltliche Vertretung gestellt werden. - Ist das Verfahren verpflichtend?
Nein, es ist freiwillig. Beide Seiten – also auch der Arzt oder die Klinik – müssen zustimmen. - Wie lange dauert das Verfahren?
Im Schnitt etwa 12 bis 15 Monate, abhängig vom Umfang des Falles und der Gutachtenlage. - Kann ich danach trotzdem klagen?
Ja, der Rechtsweg bleibt Ihnen offen – das Ergebnis ist nicht bindend, aber oft hilfreich. - Wer trägt die Kosten für Gutachter?
Diese werden durch die Ärztekammer getragen – für Sie entstehen keine Gebühren.
Weitere Informationen und Ansprechpartner finden Sie auf der offiziellen Website: www.aerztekammern-schlichten.de