
Schwerbehindertenrecht – Rechte für mehr Teilhabe und Schutz
Das Schwerbehindertenrecht ist im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Es sichert Menschen mit Behinderungen umfassende Rechte zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Rehabilitation. Im Mittelpunkt stehen zwei Instrumente:
- die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB)
- die Zuerkennung von Merkzeichen
Grad der Behinderung (GdB) – Was wird beurteilt?
Der GdB drückt aus, inwieweit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Er wird nicht allein auf Basis einer Diagnose vergeben, sondern anhand der tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen. Maßgeblich ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
Ab einem GdB von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Bereits ab einem GdB von 30 ist eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich.
Auch der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) wird ähnlich ermittelt, kommt aber vor allem im Entschädigungsrecht zur Anwendung.
Wie wird der GdB gebildet?
Für jeden betroffenen Funktionsbereich wird ein Einzel-GdB ermittelt. Diese Einzelwerte werden nicht einfach addiert, sondern gewichtet miteinander kombiniert. Grundlage ist § 152 Abs. 3 SGB IX.
Ausgangspunkt ist die schwerwiegendste Beeinträchtigung. Weitere Einschränkungen erhöhen den Gesamt-GdB nur, wenn sie das Ausmaß der Behinderung insgesamt verschärfen.
Beispiel: Wer einen GdB 40 für das Herz und zusätzlich GdB 30 für die Wirbelsäule hat, erhält nicht automatisch GdB 70. Vielmehr wird geprüft, ob sich die Einschränkungen gegenseitig verstärken.
Merkzeichen – spezielle Nachteilsausgleiche
Wer bestimmte gesundheitliche Einschränkungen hat, kann Merkzeichen erhalten. Diese ermöglichen z. B. steuerliche Vorteile, Freifahrten im ÖPNV oder Befreiungen vom Rundfunkbeitrag. Auch hier gelten die Vorgaben der VersMedV.
Wichtige Merkzeichen:
- G – erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
- aG – außergewöhnliche Gehbehinderung
- B – Notwendigkeit ständiger Begleitung
- Bl – blind
- Gl – gehörlos
- H – hilflos
- Rf – Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Weitere Informationen zu den jeweiligen Vergünstigungen finden Sie hier.
Was tun bei einem ablehnenden Bescheid?
Wenn Ihr Antrag abgelehnt wurde oder der festgestellte GdB zu niedrig erscheint, haben Sie mehrere rechtliche Möglichkeiten:
Ihre Optionen:
- Widerspruch einlegen gegen den Bescheid
- Einsicht in Ihre Verwaltungsakte beantragen
- Klage vor dem Sozialgericht erheben
Wir empfehlen: Lassen Sie Ihren Fall juristisch prüfen. Ich unterstütze Sie gerne – kompetent und engagiert.